Transparenzregister: Befreiung für Vereine vereinfacht

Vereine können sich durch eine Neufassung des Transparenzregister– und Finanzinformationsgesetzes vereinfacht von den Gebühren befreien lassen. Ein entsprechendes individualisiertes Antragsformular wird derzeit postalisch an die eingetragenen Vereine versandt und muss ausgefüllt zurückgeschickt werden.

Die Information der Bundesanzeiger GmbH im Wortlaut:

„Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde zum 1. August 2021 das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen ab dem laufenden Jahr 2021 erheblich vereinfacht. Ein solcher Antrag kann mittels eines Antragsformulars unkompliziert gestellt werden. Wenn im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, bedarf es keiner weiteren Nachweise mehr im Hinblick auf die Bescheinigung der Verfolgung eines steuerbegünstigten Zweckes (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 2, 3 GWG).

Das entsprechende individualisierte Antragsformular wird derzeit postalisch an die eingetragenen Vereine versandt. Der Verein kann das ausgefüllte und sodann unterzeichnete Antragsformular an uns per Mail, Fax oder Post zurücksenden.Wir möchten darauf hinweisen, dass Vereine mit ähnlichen Namen existieren, weshalb wir individualisierte Antragsformulare versenden. Diese sind bereits zur einfacheren Abwicklung auf Seiten der Vereine von uns mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts vorgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen.

Wir bitten um Geduld bis alle individualisierten Antragsformulare an die Vereine versendet sind. Von der Vervielfältigung des Antragsformulars bitten wir abzusehen, da diese hier nicht verarbeitet werden können und die Bearbeitung des Befreiungsantrages erheblich verzögern.“

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