Corona-Pandemie: Laufende Sonderprogramme und Unterstützungsangebote für Sportvereine in Niedersachsen (Stand 21.01.2021)

Die Corona-Pandemie stellt unsere Sportvereine vor großen Herausforderungen. Insbesondere nach dem zweiten Lockdown stellt sich die wirtschaftliche Situation für die Sportvereine zunehmend schwierig dar. Es gibt allerding eine Vielzahl unterschiedlichster Förderprogramme, die den Vereinen das Überelben auch in der Corona-Pandemie sichern sollen.

Der Landessportbund Niedersachsen hat eine aktuelle Zusammenstellung größerer und kleinerer Förderprogramme erstellt. Dabei geht es um Hilfen des Landessprotbunde, des Landes Niedersachsen und auch vom Bund. Der Vorstand des  Stadtsportbundes möchte alle Vereine ermutigen, von den Unterstützungsprogrammen Gebrauch zu machen.

Corona Unterstützungsprogramme für Sportvereine 2021




Übersetzungen der aktuellen Verhaltensregeln zum Schutz vor Corona

Seit dem 11. Januar 2021 gelten in Niedersachsen verschärfte Verhaltensregeln im Zuge der COVID-19-Pandemie. Damit sich möglichst alle Menschen an die Regeln halten können, hat

die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung diese Regeln  noch einmal zusammengestellt und sie zwecks schnellerer Verbreitung in folgende Sprachen übersetzt: Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Spanisch, Arabisch und Persisch.

Damit können auch Menschen, für die Deutsch eine Fremdspache ist, die Regeln verstehen und anwenden.

Die übersetzten Verhaltensregeln

(Quelle: Homepage der Nds.-Lotto-Sport-Stiftung)




Treffpunkt Beratung ONLINE:  Wichtige Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel für Vereine!

Für gemeinnützige Sportvereine gibt es gleich zu Beginn des Jahres gute Nachrichten. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages von 2.400 € auf 3.000 €
  • Anhebung des Ehrenamts-Freibetrages von 720 € auf 840 €
  • Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €
  • Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 € auf 300 €
  • Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen
  • Die Änderungen treten grundsätzlich zum 01.01.2021 in Kraft. Die Anhebung der Besteuerungsgrenze und die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Vereine treten schon am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Wir möchten die Vereine der Sportregion Osnabrück hiermit zu einem weiteren Treffpunkt Beratung-ONLINE einladen, um die Änderungen zu erläutern und um Fragen zu beantworten. Als Referenten haben wir Dietmar Fischer eingeladen:

Treffpunkt Beratung ONLINE

„Wichtige Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel für Vereine“

Dienstag, den 26.01.2021; 18:00 Uhr bis ca. 19:30 Uhr

Fragen zum Thema  können bereits jetzt an den StadtSportBund Osnabrück gesendet werden. Dietmar Fischer wird die Fragen im Online-Meeting beantworten.

Der Zugang zum Zoom-Meeting kann unter dem Namen des Teilnehmenden und des Vereins unter  info@ssb-osnabrueck.de angefordert werden.




Treffpunkt Beratung-ONLINE – Großes Vereinsinteresse zum Thema „Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten!“

Auf großes Interesse stieß der vom StadtSportBund organisierte Treffpunkt Beratung-ONLINE zum Thema: „Rechtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen unter Corona-Bedingungen“.

Insgesamt 47 Teilnehmer*innen informierten sich bei Vereinsberater Dietmar Fischer über alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Planung einer Mitgliederversammlung unter Corona-Bedingungen entstehen.  So interessierte die Vereinsvertreter*innen aus der gesamten Sportregion insbesondere, ob und unter welchen Bedingungen Mitgliederversammlungen verschoben oder abgesagt werden können. Auch Fragen zu Online-Mitgliederversammlungen und Hybrid-Veranstaltungen wurden angesprochen. Zudem gab Dietmar Fischer Hinweise darauf, welche Änderungen aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie zukünftig in Vereinssatzungen zu empfehlen sind.

Um seine Vereine bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen unter Corona-Bedingungen zu unterstützen, bietet der StadtSportBund die VereinsSporthalle Limberg als Tagungsraum an. Die VereinsSporthalle bietet alle räumlichen und technischen Voraussetzungen um eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Corona-Verordnung durchzuführen. Dabei setzt der SSB auf sein bewährtes Hygienekonzept. Unter diesen Rahmenbedingungen konnten bereits der Stadtsporttag und die Mitgliederversammlung des NFV-Osnabrück-Stadt erfolgreich unter Corona-Bedingungen durchgeführt werden.

 Interessierte Vereine wenden sich bitte an SSB-Geschäftsführer Ralf Dammermann.




Neue Corona-Regeln – Fragen und Antworten (Stand: 04.11.2020)!

Das Land Niedersachsen hat am 30.10.2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab Montag, 02.11.2020, gilt. Mit der neuen Verordnung wird das Ergebnis des Bund-Länder-Beschlusses über weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens umgesetzt. Die neue Verordnung hat auch Auswirkungen auf den Sport. Die Stadt Osnabrück hat alle städtischen Sporthallen geschlossen. Auch die VereinsSporthalle Limberg ist bis zum 30. November für den Vereinssport nicht mehr im Betrieb.

Der Sport ist enorm wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Dennoch muss auch der Sportbetrieb in diesen schwierigen Zeiten wieder heruntergefahren werden, um Begegnungen und Kontakte zu reduzieren.

Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Bezug auf die sportliche Betätigung beantwortet werden.

Ergänzungen erfolgten hisichlich der Durchführung von Bildungsveranstaltungen und der Durchführung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport:

Freizeit- und Amateursport

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt möglich. Das Betreiben von Mannschaftssport ist nicht gestattet. Die Ausübung von Individualsport ist hingegen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?

Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die insbesondere allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Hierzu gehören u. a. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen. Individualsportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern mit Menschen jenseits des eigenen Haustandes nicht eingehalten werden kann, also beispielsweise Judo oder Karate oder ähnliches, dürfen jeweils nur mit einer anderen Person betrieben werden und nicht mit wechselnden Partnerinnen und Partnern.

Mit wie vielen Personen darf diese Form von Individualsport betrieben werden?

Individualsport darf alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands betrieben werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Kontakte und Begegnungen auf ein Minimum beschränkt werden und der Mindestabstand mit Menschen aus einem anderen Hausstand die ganze Zeit über gewahrt bleibt. Auch, wenn es sich beispielsweise bei der Leichtathletik oder beim Tennis um Individualsportarten handelt ist z. B. ein Training mit größeren Trainingsgruppen aktuell nicht gestattet.

Wo ist die Ausübung von Individualsport möglich?

Die Ausübung von Individualsport ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass sowohl in geschlossenen Räumen (z. B. in der Turnhalle) als auch unter freiem Himmel Individualsport betrieben werden kann.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?

Was die der Individualsporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern. Entscheidend ist, dass der Individualsport maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Haushalts betrieben wird und zu anderen Individualsporttreibenden der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. So kann beispielsweise auf einer Sportanlage Weitsprung betrieben und zeitgleich das Kugelstoßen trainiert werden, sofern zwischen Kugelstoßern und Weitspringern der Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.

Muss bei der Ausübung von Individualsport das Abstandsgebot eingehalten werden oder ist auch Individualsport mit Kontakt möglich?

Bei der Ausübung von Individualsport muss zu einer weiteren Person bzw. zu Personen des eigenen Haushaltes kein Mindestabstand eingehalten werden. Daher kann auch Individualsport mit Kontakt, wie beispielsweise Kampfsport, betrieben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Paarungen zu wechseln.

Dürfen im Individualsport auch Punktspiele und Wettkämpfe veranstaltet werden?

Neben dem Trainingsbetrieb dürfen im Individualsport auch Wettkämpfe stattfinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Sportausübung maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstands erfolgen darf. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.

Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?

Ja. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,

3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,

4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,

5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Freizeit- und Amateursportveranstaltungen erlaubt?

Nein, bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung diesen, also auch bei Sportveranstaltungen jeder Art sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. (§ 7 Absatz 1 Satz 2, der auch für § 8 entsprechend gilt, siehe § 8 Absatz 1 Satz 2)

Spitzen- und Profisport

Was gilt für den Spitzen- und Profisport?

Die Ausübung von Spitzen und Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich kann der Trainings- und Wettkampfbetrieb stattfinden, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Mannschaftssportarten mit oder ohne Kontakt. Es muss jedoch ein Hygienekonzept vorliegen, welches insbesondere sicherstellt, dass

1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,

5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen hat die verantwortliche Organisation zu tragen.

Wer ist Spitzensportlerin und Spitzensportler bzw. Profisportlerin und Profisportler?

Das sind Sportlerinnen und Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d. h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen erlaubt?

Nein.

Allgemeines rund ums Sporttreiben

Dürfen Bildungsveranstaltungen im Sport stattfinden?

Bildungsveranstaltungen im Sport dürfen grundsätzlich stattfinden. Sofern es sich um Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt, muss hier das Abstandsgebot nicht unbedingt eingehalten werden. Bitte versuchen Sie aber, das dennoch zu tun. Ansonsten gilt stets, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich einzuhalten ist und sportpraktische Einheiten nur alleine, zu zweit, oder mit Personen des eigenen Hausstands durchgeführt werden können.

Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?

Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung.
Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Nein.

Darf man sich anlässlich der Sportausübung etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?

Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage ist geschlossen, wobei der Außer-Haus-Verkauf zulässig bleibt. Die Speisen und Getränke dürfen dann jedoch nicht auf der Sportanlage verzehrt werden (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2).

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Die eigentlichen Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Sind Schwimmbäder und Fitnessstudios geöffnet?

Nein.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden grundsätzlich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.




Neue Corona-Verordnung des Landes gilt bis 15. November – Das ist für Sportvereine wichtig!

Hintergrund Vektor erstellt von YusufSangdes – de.freepik.com

Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen tritt am 9. Oktober in Kraft und gilt bis zum 15. November. Hier sind die wichtigsten Regelungen für unsere Sportvereine zusammengefasst:

Abstandsgebot

Es gilt weiterhin ein Abstandsgebot von mindestens  1,5 Metern zu anderen Personen in  der Öffentlichkeit oder in Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr.

Ausnahme vom Abstandsgebot

Bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen.

Mund-Nasen-Bedeckung

In geschlossenen Räumen die für Besuchs – oder Kundenverkehr zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Betreiber*innen und verantwortliche Personen haben in den von ihnen zu verantwortenden Bereich auf die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

Hygienekonzept

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden und Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept voraus.

Datenerhebung und Dokumentation

Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder die Teilnahme oder der Besuch einer Veranstaltung hat die Veranstalterin oder der Veranstalter einer sportlichen Betätigung personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Person zu erheben.

Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen sind mit nicht mehr als 500 Besucher*innen zulässig, wenn das Abstandsgebot (1,5 Meter) eingehalten und Sitzplätze eingenommen werden.

Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauer*innen bedürfen der vorherigen Zulassung.

Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum

Sportveranstaltungen an denen die Zuschauer*innen mindestens zeitweise stehend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Zuschauer*innen zulässig, wenn alle Zuschauer*innen das Abstandsgebot einhalten.

Die vollständige Verordnung gibt es hier: Corona-Verordnung 9 10 2020




Corona-Sonderprogramm der Landesregierung für Sportorganisationen: Antragsfrist bis 30. September

Der Niedersächsische Innen- und Sportminister, Boris Pistorius, und der Präsident des Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB), Prof. Wolf-Rüdiger Umbach, haben den Beschluss des Landtags zum 2. Nachtragshaushalt begrüßt. In diesem sind auch zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 7 Millionen Euro für ein Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen vorgesehen.

Pistorius: „Sportvereine sind wichtig für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Gerade in diesen schweren Zeiten helfen Sport und der Zusammenhalt im Verein vielen Menschen dabei, einen Weg durch die Krise zu finden. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen aber natürlich auch Vereine und Verbände im Sport. Ich habe daher immer gesagt, dass ich alles tun werde, um den organisierten Sport vor einer existenziellen Krise zu schützen. Mit den vom Landtag beschlossenen zusätzlichen Mitteln soll es uns gelingen, die Strukturen im Sport zu erhalten.“

Die mit der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen notwendigen Regelungen bedeuten für das öffentliche Leben und auch für den LSB, seine Sportbünde als Untergliederungen sowie die in ihm zusammengeschlossenen Landesfachverbände und Sportvereine eine zusätzliche Herausforderung. Für viele innerhalb der Sportorganisation waren bzw. sind nach wie vor der Trainings- und Wettkampfbetrieb, aber auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung nur eingeschränkt möglich.

Prof. Dr. Umbach: „Wir sind sehr froh über die zusätzlichen öffentlichen Mittel für die Sportorganisation zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie. Auch wenn bislang viele Vereinsmitglieder in großer Solidarität ihren Vereinen in den vergangenen Monaten treu geblieben sind, wissen wir aus zwei Vereinsbefragungen, dass viele Sportvereine in eine existenzbedrohliche Lage kommen.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen wird im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen über den LSB erfolgen. Gemeinnützige Sportorganisationen können eine Billigkeitsleistung in Form von Einmalzahlungen – in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von 50.000 Euro – erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist allerdings nicht vorgesehen.

Gemeinnützige Sportorganisationen können Online-Anträge im LSB-Intranet stellen :https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp

(Quelle: LSB-Homepage)




Das Online-Portal der GEMA löst Post, Fax und E-Mail ab!

DIE GEMA baut den Service auf ihrem Online-Portal aus. Ab Ende 2020 können dort auch Reklamationen, Angemessenheitsanträge und Kündigungen eingereicht werden. Bereits jetzt können Mitglieder dort Veranstaltungen anmelden, Rechnungen einsehen und herunterladen, Setlists (Musikfolgen) einreichen und ihre Daten ändern.

Mit dem Online-Portal der GEMA wird die Beantragung und Abwicklung von Veranstaltungen vereinfacht, was eine erhebliche Erleichterung für un sere Vereine darstellt.

Zum Online-Portal




Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben ab 13. Juli!

Der Sport ist zurück in Niedersachsen. Verständlicherweise gibt es bei den niedersächsischen Sportlerinnen und Sportlern immer wieder Fragen, was genau erlaubt ist und was nicht. Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Bezug auf die kontaktlose sportliche Betätigung beantwortet werden.

Wo darf ich Sport treiben?

Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder erlaubt. Es gelten jedoch einige Regeln, die bitte unbedingt einzuhalten sind.

Welche Regelungen gelten für die Sportausübung im öffentlichen Raum?

Die körperliche und sportliche Betätigung im öffentlichen Raum, also auch auf Wegen und Wiesen in Parks und auf Bürgersteigen, ist mit den folgenden Maßgaben wieder erlaubt. Hier gilt im Grundsatz: Möglichst alleine oder mit den Personen aus dem gleichen Hausstand. Ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, muss eingehalten werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Mitglieder der jeweiligen Trainingsgruppe müssen dokumentiert werden, damit sie im Falle einer Dokumentation nachverfolgt werden können.

Welche Regelungen gelten für Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen?

Die sportliche Betätigung hat im Grundsatz weiterhin kontaktlos, mit Abstand von zwei Metern (zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören), unter Beachtung der sonstigen Abstands- und Hygienevorschriften zu erfolgen. Unter stetiger Beachtung dieser Vorgaben ist die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt. Auch Sporthallen dürfen so genutzt werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt künftig in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Diese Trainingsgruppen müssen dokumentiert und nachverfolgt werden können.

Ist Kontakt beim Sport erlaubt?

Grundsätzlich soll die Sportausübung auch weiterhin kontaktlos mit einem Abstand von zwei Metern zu anderen Personen erfolgen. Bei der Sportausübung in Gruppen von bis zu 30 Personen, ist körperlicher Kontakt erlaubt. Das heißt: Fußball, Handball, Beachvolleyball und viele andere Sportarten sind nun auch wieder mit sportlichen Zweikämpfen gestattet.

Welche Dokumentation ist notwendig?

Wenn die Sportausübung in einer Gruppe von bis zu 30 Personen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Der Trainer/ die Trainerin oder eine andere feste Ansprechperson sollte die Verantwortung für die Dokumentation übernehmen.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Personen zu löschen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Sind Spiele gegen Mannschaften anderer Vereine erlaubt?

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 30 Personen trainieren, bzw. miteinander spielen. Alle Daten der gegeneinander spielenden Personen müssen festgehalten werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Können diese Voraussetzungen eingehalten werden, steht Spielen – auch Wettkämpfen – gegen andere Mannschaften nichts entgegen.

Welche Sportarten sind erlaubt?

Im Grundsatz ist die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, wieder erlaubt. Für die kontaktlose Sportausübung ist das Einhalten des Abstandes von mindestens zwei Metern vorgeschrieben. Sportarten mit Körperkontakt sind erlaubt, wenn das Training in Gruppen von bis zu 30 Personen stattfindet. Die Dokumentation des Gruppentrainings ist zwingend vorgeschrieben. In jedem Fall sind die Hygienevorschriften einzuhalten.

Mit wie vielen Personen darf auf Sportanlagen trainiert werden?

Bei der Zahl der kontaktlos Trainierenden auf den Sportanlagen gibt es keine pauschale Begrenzung. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter!). Abweichend hiervon ist die Sportausübung mit Kontakt in Gruppen von bis zu 30 Personen zulässig.

Für das Verhalten auf Sportanlagen geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=

https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/

Mit wie vielen Personen darf im öffentlichen Raum trainiert werden?

Im öffentlichen Raum gilt der Grundsatz: Allein oder mit einer Person aus dem gleichen Hausstand. Bei einer kontaktlosen Sportausübung (Abstand von zwei Meter) gibt es keine pauschale Begrenzung Bei der Sportausübung mit Kontakt gilt: nicht mehr als 30 Personen zur gleichen Zeit. Hier ist eine Dokumentation vorgeschrieben.

Gibt es die für Sportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?

Alle Sportlerinnen und Sportler müssen auf Sportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:

  • ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. zwei Meter), die nicht zum eigenen Hausstand gehören- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • kontaktfreie Durchführung aller sportlichen Betätigungen – mit Ausnahme von Sport in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Zuschauer sind zulässig (bis 50 Personen gilt lediglich der Abstand von 1,5 Metern, ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden)

Gibt es Hinweise/Tipps, wie diese Regeln bei den einzelnen Sportarten am besten eingehalten werden können?Die konkrete Ausübung/Ausgestaltung von Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Weitere Informationen findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes.

Diese sportspezifischen Übergangsregeln der Sportfachverbände können jedoch strenger sein, als die aktuellen Anpassungen der Niedersächsischen Verordnung. Grundsätzlich gelten aber die Vorgaben und Voraussetzungen der jeweils aktuellen Niedersächsischen Verordnung und Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen wieder stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden (§ 24 Abs. 3). Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden, die nicht einem Hausstand angehören, sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen und während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

Sind Zuschauer erlaubt?

Zuschauer sind zulässig. Bis 50 Personen ist lediglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden. Die Zahl von 500 zuschauenden Personen darf dabei nicht überschritten werden. Für die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch sicherheitshalber Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Ort aufgenommen werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des 2-Meter-Abstandes am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Muss ich beim Sporttreiben eine Maske tragen?

Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.

Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?

Nein, für die Öffnung entsprechender Sportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Für Fragen im Einzelfall sind die Gesundheitsämter vor Ort zuständig.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Dürfen auf einer Sportanlage Getränke und Essen angeboten werden?

Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten anzugeben.

Ist der Sport in der Halle oder im Fitnessstudio möglich?

Ja, Fitnessstudios und Sporthallen dürfen wieder geöffnet und genutzt werden. Wichtig ist die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, zwei Meter Abstand, Desinfektion des genutzten Geräts nach dem jeweiligen Gebrauch, soweit es berührt worden ist und die Dokumentation der Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer des Fitnessstudios festgehalten werden. Sport mit Kontakt ist auch hier möglich in Gruppen von bis zu 30 Personen, wenn die entsprechende Dokumentation vorgenommen wird.

Was gilt für Spitzensportler?

Ab jetzt sind alle Sportanlagen geöffnet, auch die Sporthallen. Somit bedarf es für die Berufsausübung der Spitzensportlerinnen und -sportler keinen besonderen Regeln mehr.

Sind Schwimm- und Freibäder geöffnet?

Ab jetzt sind alle Bäder, wie Frei-, Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen wieder geöffnet. Die Voraussetzungen für Freibäder sind in § 25 Abs. 1 der Verordnung geregelt. Die Voraussetzungen für Hallen- und Spaßbäder sind in § 24 Abs. 1 der Verordnung geregelt. Entscheidend sind hier das Abstandsgebot und die Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

(Quelle: LSB-Homepage)




Online Beratungsformate für Vereine, Landesfachverbände und Sportbünde

Die Beratungsformate Vereinscheck, Erstgespräch, Fachberatung und  Zertifizierung Engagementfreundlicher Sportverein / – Verband gibt es auch als online-Version. Der Vereins-/Verbandcheck als online-Videomeeting dauert ca. 90 Minuten. Mit dem Beratungsteam werden die Grundlagen der Vereins-/Verbandsarbeit besprochen. Mehr Informationen und Anmeldung 

Darüber hinaus halten StadtSportBund und Kreissportbund in der Sportregion Osnabrück ein umfassendes Beratungsangebot für die angeschlossenen Vereine bereit.

Mehr Informationen zu den Beratungsangeboten in der Sportregion!