Neue Steuervordrucke für gemeinnützige Organisationen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gibt es nur noch einen einheitlichen Steuererklärungsvordruck KSt 1 für alle Körperschaften. Die Differenzierung nach unterschiedlichen Körperschaften erfolgt nur noch über die Anlagen, informierte kürzlich der LSB Niedersachsen.
Während es bis 2016 eine Vielzahl von spezifischen Steuererklärungsvordrucken für Körperschaften gab (z.B. die Vordrucke Gern 1 – Erklärung – und Gem 1A – Anlage Sportvereine für steuerbegünstigte Körperschaften), gibt es ab 2017 nur noch einen einheitlichen Steuererklärungsvordruck für sämtliche Körperschaften (Vordruck KSt 1). Die Differenzierung zwischen verschiedenen Körperschaften erfolgt ab 2017 nur noch über die beizufügenden Anlagen. So muss ein gemeinnütziger Verein ohne umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeiten neben dem Vordruck KSt 1 grundsätzlich nur die Anlage Gem abgeben, die im Wesentlichen dem bekannten Vordruck Gem 1 entspricht. Für Sportvereine entfällt die zusätzliche Anlage Gem 1A. Nur wenn wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen, muss ein gemeinnütziger Verein ab 2017 zusätzlich die Anlagen GK und ZVE ein reichen. Allerdings musste ein Verein in diesem Fall auch bisher schon eine zusätzliche Körperschaftsteuererklärung (KSt 1B – Körperschaftsteuererklärung) abgeben.
Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) weist darauf hin, dass mit der Umgestaltung der Steuererklärungsvordrucke keine Ausweitung der Erklärungspflichten für gemeinnützige Vereine verbunden ist.
Hier das Merkblatt. Zu den neuen Steuervordrucken geht es hier: