Treffpunkt Beratung ONLINE: „Rechtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen unter Corona-Bedingungen“

In diesen Monaten stellen sich viele Vereinsvorstände die Frage, ob und falls ja, wie Mitgliederversammlungen unter der aktuellen Corona-Verordnung  durchgeführt werden dürfen. Denn zum einen gibt es die Bestimmungen in den Vereinssatzungen, zum anderen gibt es aber auch vom Gesetzgeber beschlossene Erleichterungen.

Im Rahmen seines Beratungsformats Treffpunkt Beratung ONLINE lädt der StadtSportBund die Vereine der gesamten Sportregion ein, um darüber zu informieren, worauf bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung unter Corona-Bedingungen zu achten ist und welche Satzungsergänzungen in Zukunft empfehlenswert sind. Als Experte wird der Vereinsberater Dietmar Fischer informieren und Fragen beantworten.

Treffpunkt Beratung ONLINE

„Rechtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen unter Corona-Bedingungen“

Montag, den 30.11.2020; 18:00 Uhr bis ca. 19:30 Uhr

Fragen zum Thema können bereits jetzt paer E-Mail an den StadtSportBund Osnabrück  gestellt werden. Dietmar Fischer wird die Fragen im Online-Meeting rechtssicher beantworten!

Der Zugang zum Zoom-Meeting kann unter info@ssb-osnabrueck.de angefordert werden.




Förderung von Sportangeboten während der Corona-Pandemie – StadtSportBund fördert 52 Anträge!

Ein voller Erfolg war das vom StadtSportBund Osnabrück (SSB) aufgelegte Förderprogramm „Förderung von Sportangeboten während der Corona-Pandemie“. Mit der Beihilfe erhielten die Osnabrücker Sportvereine Unterstützung bei der Einführung neuer Vereinsangebote nach dem ersten Lockdown bzw. der Anpassung bestehender Sportangebote unter Corona-Bedingungen.

Insgesamt konnten 52 Förderanträge mit einer Fördersumme von 12.400 Euro bewilligt werden. Jeder Verein konnte max. 4 Anträge stellen, die mit mit jeweils bis zu 250 Euro gefördert werden konnten.  Abrechenbar waren Anschaffungskosten für Sportmaterial, Desinfektions- und Absperrmaterial sowie Honorare. Mit diesem ersten Förderprogramm konnte den Vereinen eine Unterstützung gewährt werden, die einen kleinen Beitrag dazu leistet, die schwierigen Corona-Einschränkungen zu überstehen.

Bei der Bewertung des Förderprogramms ist sich der Vorstand des StadtSportBundes darüber einig, dass die Sportvereine weiterer Unterstützung bedürfen. Wichtigster Baustein sind dabei die Vereinsbeiträge. Deshalb bittet der Vorstand alle Mitglieder in den Osnabrücker Sportvereinen darum, ihre Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Auch wenn es in den Vereinen zu Einschränkungen kommt und das Sportangebote nicht wie gewohnt angeboten werden können, würden Kündigungen die Vereine sehr hart treffen und auch Auswirkungen  auf die Zeit nach Corona haben. Vielmehr gilt gerade jetzt die Devise, solidarisch zu sein und seinem Verein in diesen sehr schwierigen Zeiten die Treue zu halten.




Sonder-Förderprogramm für die Jugendarbeit im Sport in Coronazeiten

Kinder und Jugendliche sind von der Corona-Pandemie besonders betroffen. Junge Menschen brauchen Lern-, Erfahrungs- und Freiräume zur Persönlichkeitsentwicklung. Sie brauchen, neben digitalen Angeboten der Jugendarbeit, auch direkte Kontakte – den Austausch mit Menschen ihrer Altersgruppe sowie älteren Vertrauenspersonen außerhalb familiärer Zusammenhänge und im Sportverein. Aktivitäten der Jugendarbeit im Sport bieten ihnen die Möglichkeit, ihre persönlichen Fähigkeiten und soziale Kompetenzen zu erleben und zu erweitern.

Die Sportjugend und der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen e.V. haben in Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport, daher kurzfristig für den Zeitraum 12. November bis 31. Dezember 2020 aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen ein Sonder-Förderprogramm für Maßnahmen der Jugendarbeit in Präsenz oder online aufgestellt.

Bei Rückfragen zur Antragstellung können Sie sich an Karsten Täger, 0511 1268 154, ktaeger@lsb-niedersachen.de oder Britta Nordhause 0511 1268 256, bnordhause@lsb-niedersachsen.de wenden.

Mit den jeweiligen Maßnahmen darf jeweils erst nach Fördermittelzusage der Maßnahme durch die Sportjugend Nds. begonnen werden.

Richtlinie

Förderantrag




Corona-Pandemie: LSB wendet sich an Wirtschaftsminister und Staatskanzlei

Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen setzt seine verbandspolitischen Bemühungen fort, damit die Belange von Sportvereinen, Landesfachverbänden und Sportbünden in den weiteren Regelungen von Bund und Land während der Corona-Pandemie angemessen berücksichtigt werden. In zwei Schreiben hat sich der LSB heute gegenüber dem Niedersächsischen Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann für den Zugang für Sportvereine und -Verbände zur sog. Novemberhilfe des Bundes und gegenüber der Niedersächsischen Staatskanzlei für die Berücksichtigung der Belange des Vereinssport in der neuen Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020 eingesetzt.

Novemberhilfe des Bundes

Die 9.500 Sportvereine und -verbände in Niedersachsen sind Steuerzahler, Arbeitgeber, Auftraggeber und Marktteilnehmer. Der LSB bittet den Wirtschaftsminister daher, sich dafür einzusetzen,

  • dass Sportvereine und -verbände alle Umsätze (außer denen des ideellen Tätigkeitsbereiches) in einen Antrag einbringen können und
  • dass Sportvereine bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt Anträge stellen können.

„Sportvereine und -verbände dürfen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit trotz ihrer vielfältigen unternehmerischen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden. Diese wurden im ersten Lockdown überwiegend verbraucht. Die erneuten schließungsbedingten Umsatzausfälle im November können daher für viele von Ihnen existenzgefährdend werden. Deshalb müssen sie uneingeschränkten Zugang zur Novemberhilfe erhalten!“, heißt es in den Schreiben.

Zur Begründung stellt der LSB u.a. heraus:

Sportvereine sind Arbeitgeber und Steuerzahler! Zugang für Sportvereine zur Novemberhilfe des Bundes sichern!

Die 9.500 Sportvereine und -verbände in Niedersachsen

  • sind Arbeitgeber für viele Tausend Trainerinnen, Trainer und sonstige Angestellte,
  • leisten als Arbeitgeber ihren finanziellen Beitrag für die Sozialversicherungssysteme,
  • sind Auftraggeber für eine Vielzahl von Selbständigen und Honorarkräften,
  • sind in ihren unternehmerischen Tätigkeitsbereichen steuerpflichtig,
  • besitzen vielfach eine vergleichbare Kostenstruktur wie KMUen,
  • sind Teil der wirtschaftlichen Infrastruktur in den jeweiligen Kommunen und Regionen,
  • haben in der Krise vergleichbare Probleme wie andere Unternehmen.

Corona-Verordnung ab Dezember

Im Vorfeld der Konferenz der Chefs der Staatskanzleien zur Beratung der bundesweit ab 1. Dezember geltenden Corona-Verordnung in der kommenden Woche hat der LSB Staatssekretär Dr. Jörg Mielke auf die Bedeutung des organisierten Sports in den Vereinen für die physische und psychosoziale Gesundheit der Menschen hingewiesen. Der Sport, heißt es in einem Schreiben, sei in der Lage, konkrete Angebote zu unterbreiten, die auch bei hohen Inzidenzwerten verantwortbar sind, um die positiven Effekte des Sports auch tatsächlich zu erzielen. Innerhalb der Sportorganisation gebe es umfangreiche Infektionsschutz- und Hygienekonzepte, die eingesetzt wurden und werden!

Der LSB regt daher an, auf die geplante die Beschränkung auf bis zu zehn Personen für die Sportausübung im Freien zu verzichten. Insbesondere für Kinder und Jugendliche muss es möglich sein, dass Sport auch in Gruppen ausgeübt wird. Die Personenzahl solle daher auf bis zu 30 Personen erhöht werden, damit zum Beispiel auf Fußballplätzen ein Trainingsbetrieb von Mannschaften unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregelungen möglich sei.

Nicht zwingend notwendig ist aus LSB-Sicht zudem die aktuell vorgeschlagene konkrete Festlegung von mindestens 9 m² pro Person für eine Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten.

 




Neue Corona-Regeln – Fragen und Antworten (Stand: 04.11.2020)!

Das Land Niedersachsen hat am 30.10.2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab Montag, 02.11.2020, gilt. Mit der neuen Verordnung wird das Ergebnis des Bund-Länder-Beschlusses über weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens umgesetzt. Die neue Verordnung hat auch Auswirkungen auf den Sport. Die Stadt Osnabrück hat alle städtischen Sporthallen geschlossen. Auch die VereinsSporthalle Limberg ist bis zum 30. November für den Vereinssport nicht mehr im Betrieb.

Der Sport ist enorm wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Dennoch muss auch der Sportbetrieb in diesen schwierigen Zeiten wieder heruntergefahren werden, um Begegnungen und Kontakte zu reduzieren.

Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Bezug auf die sportliche Betätigung beantwortet werden.

Ergänzungen erfolgten hisichlich der Durchführung von Bildungsveranstaltungen und der Durchführung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport:

Freizeit- und Amateursport

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt möglich. Das Betreiben von Mannschaftssport ist nicht gestattet. Die Ausübung von Individualsport ist hingegen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?

Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die insbesondere allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Hierzu gehören u. a. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen. Individualsportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern mit Menschen jenseits des eigenen Haustandes nicht eingehalten werden kann, also beispielsweise Judo oder Karate oder ähnliches, dürfen jeweils nur mit einer anderen Person betrieben werden und nicht mit wechselnden Partnerinnen und Partnern.

Mit wie vielen Personen darf diese Form von Individualsport betrieben werden?

Individualsport darf alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands betrieben werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Kontakte und Begegnungen auf ein Minimum beschränkt werden und der Mindestabstand mit Menschen aus einem anderen Hausstand die ganze Zeit über gewahrt bleibt. Auch, wenn es sich beispielsweise bei der Leichtathletik oder beim Tennis um Individualsportarten handelt ist z. B. ein Training mit größeren Trainingsgruppen aktuell nicht gestattet.

Wo ist die Ausübung von Individualsport möglich?

Die Ausübung von Individualsport ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass sowohl in geschlossenen Räumen (z. B. in der Turnhalle) als auch unter freiem Himmel Individualsport betrieben werden kann.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?

Was die der Individualsporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern. Entscheidend ist, dass der Individualsport maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Haushalts betrieben wird und zu anderen Individualsporttreibenden der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. So kann beispielsweise auf einer Sportanlage Weitsprung betrieben und zeitgleich das Kugelstoßen trainiert werden, sofern zwischen Kugelstoßern und Weitspringern der Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.

Muss bei der Ausübung von Individualsport das Abstandsgebot eingehalten werden oder ist auch Individualsport mit Kontakt möglich?

Bei der Ausübung von Individualsport muss zu einer weiteren Person bzw. zu Personen des eigenen Haushaltes kein Mindestabstand eingehalten werden. Daher kann auch Individualsport mit Kontakt, wie beispielsweise Kampfsport, betrieben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Paarungen zu wechseln.

Dürfen im Individualsport auch Punktspiele und Wettkämpfe veranstaltet werden?

Neben dem Trainingsbetrieb dürfen im Individualsport auch Wettkämpfe stattfinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Sportausübung maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstands erfolgen darf. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.

Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?

Ja. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,

3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,

4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,

5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Freizeit- und Amateursportveranstaltungen erlaubt?

Nein, bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung diesen, also auch bei Sportveranstaltungen jeder Art sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. (§ 7 Absatz 1 Satz 2, der auch für § 8 entsprechend gilt, siehe § 8 Absatz 1 Satz 2)

Spitzen- und Profisport

Was gilt für den Spitzen- und Profisport?

Die Ausübung von Spitzen und Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich kann der Trainings- und Wettkampfbetrieb stattfinden, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Mannschaftssportarten mit oder ohne Kontakt. Es muss jedoch ein Hygienekonzept vorliegen, welches insbesondere sicherstellt, dass

1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,

5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen hat die verantwortliche Organisation zu tragen.

Wer ist Spitzensportlerin und Spitzensportler bzw. Profisportlerin und Profisportler?

Das sind Sportlerinnen und Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d. h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen erlaubt?

Nein.

Allgemeines rund ums Sporttreiben

Dürfen Bildungsveranstaltungen im Sport stattfinden?

Bildungsveranstaltungen im Sport dürfen grundsätzlich stattfinden. Sofern es sich um Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt, muss hier das Abstandsgebot nicht unbedingt eingehalten werden. Bitte versuchen Sie aber, das dennoch zu tun. Ansonsten gilt stets, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich einzuhalten ist und sportpraktische Einheiten nur alleine, zu zweit, oder mit Personen des eigenen Hausstands durchgeführt werden können.

Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?

Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung.
Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Nein.

Darf man sich anlässlich der Sportausübung etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?

Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage ist geschlossen, wobei der Außer-Haus-Verkauf zulässig bleibt. Die Speisen und Getränke dürfen dann jedoch nicht auf der Sportanlage verzehrt werden (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2).

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Die eigentlichen Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Sind Schwimmbäder und Fitnessstudios geöffnet?

Nein.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden grundsätzlich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.




Neue Corona-Verordnung des Landes gilt bis 15. November – Das ist für Sportvereine wichtig!

Hintergrund Vektor erstellt von YusufSangdes – de.freepik.com

Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen tritt am 9. Oktober in Kraft und gilt bis zum 15. November. Hier sind die wichtigsten Regelungen für unsere Sportvereine zusammengefasst:

Abstandsgebot

Es gilt weiterhin ein Abstandsgebot von mindestens  1,5 Metern zu anderen Personen in  der Öffentlichkeit oder in Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr.

Ausnahme vom Abstandsgebot

Bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen.

Mund-Nasen-Bedeckung

In geschlossenen Räumen die für Besuchs – oder Kundenverkehr zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Betreiber*innen und verantwortliche Personen haben in den von ihnen zu verantwortenden Bereich auf die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

Hygienekonzept

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden und Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept voraus.

Datenerhebung und Dokumentation

Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder die Teilnahme oder der Besuch einer Veranstaltung hat die Veranstalterin oder der Veranstalter einer sportlichen Betätigung personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Person zu erheben.

Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen sind mit nicht mehr als 500 Besucher*innen zulässig, wenn das Abstandsgebot (1,5 Meter) eingehalten und Sitzplätze eingenommen werden.

Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauer*innen bedürfen der vorherigen Zulassung.

Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum

Sportveranstaltungen an denen die Zuschauer*innen mindestens zeitweise stehend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Zuschauer*innen zulässig, wenn alle Zuschauer*innen das Abstandsgebot einhalten.

Die vollständige Verordnung gibt es hier: Corona-Verordnung 9 10 2020




Corona-Sonderprogramm: Antragsfrist bis 15. November verlängert

Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen wird um sechs Wochen verlängert – Anträge können bis zum 15. November online beim LandesSportBund Niedersachsen gestellt werden

Der Niedersächsische Innen- und Sportminister Boris Pistorius hat eine Verlängerung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen und -vereine auf den Weg gebracht. In Absprache mit dem Niedersächsischen Finanzministerium wurde die entsprechende Richtlinie geändert. Eine Antragstellung beim Innenministerium ist dadurch bis zum 15.11.2020 möglich.
Pistorius: „Unsere Sportvereine sind gerade in Pandemiezeiten enorm wichtig für den Zu-sammenhalt in unserer Gesellschaft. Sie tragen mit umfangreichen Angeboten ein Stück weit zur Normalität in Ausnahmezeiten bei. Natürlich haben sie angesichts der Pandemielage zum Teil auch weiterhin Bedarf an bestimmten Billigkeitsleistungen. Darauf reagieren wir mit der Verlängerung der Antragsfrist für das Corona-Sonderprogramm. So haben niedersächsische Sportorganisationen einen größtmöglichen Zeitraum für ihre Anträge, um finanzielle Notlagen abzuwenden.“
Die Abwicklung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen erfolgt im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der CO-VID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen über den LandesSportBund Niedersachsen. Gemeinnützige Sportorganisationen können eine Billigkeitsleistung in Form von Einmalzahlungen – in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von 50 000 Euro – erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist allerdings nicht vorgesehen.

Zum Antragsportal im LSB-Intranet

(Pressemitteilung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, 2. Oktober 2020)




LSB bietet Landesregierung Mitwirkung an neuer Corona-Verordnung an

Der LandesSportBund Niedersachsen bietet der Landesregierung  konstruktive Mitwirkung bei der Erarbeitung der neuen Corona-Verordnung an, die ab dem 8. Oktober gelten soll. „Wir regen dringend einheitliche und einfache Regelungen für alle Sportarten zu Quarantänebestimmungen im Verdachts- und Quarantänefall an – insbesondere dann, wenn Untersuchungen/Kontrollen zu einem negativen Testergebnis geführt haben“, sagt der LSB-Vorstandvorsitzende Reinhard Rawe. Die Sportorganisation rief er zugleich dazu auf, weiterhin verantwortungsvoll mit den erforderlichen Hygiene- und Abstandsreglungen umzugehen.  Er stellt zudem klar: „Der LSB spricht und vertritt den organisierten Vereinssport und wir wissen, dass sich dieser seit März sehr verantwortungsvoll verhalten hat. Auf nicht-organisierte Freizeitsportler haben wir keinen Einfluss.“

Aus Sicht des LSB sollten bei der nächsten Verordnung auf jeden Fall beachtet werden:

  • Einheitliche Quarantänebestimmungen: Einheitliche Regelungen zu Quarantänebestimmungen im Verdachts- und Quarantänefall, insbesondere dann wenn Untersuchungen/Kontrollen  zu einem negativen Testergebnis geführt haben. Die Dauer der Quarantäne muss durch ein einheitliches Verfahren der Gesundheitsämter auf das erforderliche Minimum reduziert werden.
  • Zu Besucherregelungen bei Outdoor-Veranstaltungen:  Die Regeln sollten klar vereinfacht werden, in der Form, dass die Abstandsregelungen 1,5m  konsequent eingehalten werden müssen und  ggf. auch die Zuschauenden Mund- und Nasenschutz zu tragen haben. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Hallensportarten, hier ist zwingend der Mund- und Nasenschutz  zu verwenden.
  • Auf das Gebot Sitzplätze vorzuhalten, sollte gänzlich verzichtet werden genauso wie die Bestimmung, dass keine Gästekarten verkauft werden sollen. Die gibt es in den meisten Fällen gar nicht.
  • Das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke ist aus Sicht des LSB entbehrlich.

Diese Punkte hatte der LSB bereits zum Entwurf der aktuell gültigen Corona-Verordnung dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mitgeteilt. Allerdings waren die Anmerkungen und Änderungsvorschläge nicht  berücksichtigt worden.

Den Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport hat der LSB deshalb in einem Schreiben vom 25. September 2020 gebeten, mit  dem LSB gemeinsam dafür zu sorgen, dass bei den nächsten Änderungen der Verordnung die Belange der Sportvereine berücksichtigt und die Maßnahmen für alle Beteiligten nachvollziehbar und anwendbar gestaltet werden.

(Quelle: LSB)




Corona-Sonderprogramm: Anträge ab heute möglich

Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen geht an den Start – Anträge können heute ab 9 Uhr online im Intranet des LandesSportBundes Niedersachsen gestellt werden.

Der Niedersächsische Innen- und Sportminister, Boris Pistorius, und der Präsident des Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB), Prof. Wolf-Rüdiger Umbach, haben den Beschluss des Landtags zum 2. Nachtragshaushalt begrüßt. In diesem sind auch zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 7 Millionen Euro für ein Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen vorgesehen.

Pistorius: „Sportvereine sind wichtig für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Gerade in diesen schweren Zeiten helfen Sport und der Zusammenhalt im Verein vielen Menschen dabei, einen Weg durch die Krise zu finden. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen aber natürlich auch Vereine und Verbände im Sport. Ich habe daher immer gesagt, dass ich alles tun werde, um den organisierten Sport vor einer existenziellen Krise zu schützen. Mit den vom Landtag beschlossenen zusätzlichen Mitteln soll es uns gelingen, die Strukturen im Sport zu erhalten.“

Die mit der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen notwendigen Regelungen bedeuten für das öffentliche Leben und auch für den LSB, seine Sportbünde als Untergliederungen sowie die in ihm zusammengeschlossenen Landesfachverbände und Sportvereine eine zusätzliche Herausforderung. Für viele innerhalb der Sportorganisation waren bzw. sind nach wie vor der Trainings- und Wettkampfbetrieb, aber auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung nur eingeschränkt möglich.

Prof. Dr. Umbach: „Wir sind sehr froh über die zusätzlichen öffentlichen Mittel für die Sportorganisation zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie. Auch wenn bislang viele Vereinsmitglieder in großer Solidarität ihren Vereinen in den vergangenen Monaten treu geblieben sind, wissen wir aus zwei Vereinsbefragungen, dass viele Sportvereine in eine existenzbedrohliche Lage kommen.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen wird im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen über den LSB erfolgen. Gemeinnützige Sportorganisationen können eine Billigkeitsleistung in Form von Einmalzahlungen – in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von 50.000 Euro – erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist allerdings nicht vorgesehen.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und der LSB haben sich über die Verfahrensdetails für die Umsetzung verständigt. Ab dem 10. August können gemeinnützige Sportorganisationen ausschließlich Online-Anträge im LSB-Intranet stellen (https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp). Der LSB hat seine Sportvereine, Landesfachverbände und Sportbünde über die Details des Antragsverfahrens informiert.

Minister Pistorius und LSB-Präsident Prof. Dr. Umbach betonen, dass ein verständliches und verwaltungsarmes Antragsverfahren entwickelt wurde, welches den Ehrenamtlichen nur wenig Bearbeitungszeit abverlangt.

Quelle: LSB-Niedersachsen
https://www.lsb-niedersachsen.de/news/news-meldung/artikel/corona-sonderprogramm-fuer-sportorganisationen-antraege-heute-ab-9-uhr-moeglich/




Nds. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gültig ab 8. Juni

Ab heute gelten weitere Erleichterungen für das Sporttreiben unter Corona-Bedingungen:

Neu ist, dass die Sport-oder Trainingsgruppen auch außerhalb von Sportanlagen beliebig groß sein dürfen, wenn diese von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet und der Mindestabstand von zwe iMetern zu Personen,die nicht dem gleichen Hausstand angehören,eingehalten werden.

Die Umkleiden und Duschräume dürfen ab sofort wieder genutzt werden. Hier sollte weiterhin besonders auf die Hygiene-und Abstandsregeln  (zwei Meter) geachtet werden.

Ab jetzt können alle Bäder, wie Frei-, Hallen-und Spaßbäder wieder öffnen. Die Voraussetzungen sind in § 2 o der Verordnung geregelt. Beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, zu gewährleisten.

Die vollständigen Informationen zur Verordnung gibt es hier:

https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/