Sachleistungen für Outdoor und Energiesparmaßnahmen

Mit Blick auf die anhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen und die gestiegene Attraktivität des Outdoorsports werden Maßnahmen der Sportvereine für neue Outdoorsportangebote unterstützt. Aber auch die aktuelle Energiekrise zwingt die Sportvereine zu handeln. Ab sofort werden Kleinmaterialien und -maßnahmen zur Energieeinsparung gefördert!

Im Zuge der Bewältigung von Coronapandemie und Energiekrise werden Sportvereine mit max. 5.000 € bei der Sicherung und Entwicklung von Sportangeboten unterstützt.

Förderfähig sind vor allem nachhaltig nutzbare Sportgeräte für Outdoorsportangebote (z.B. Outdoorfitnessgeräte, Großsportgeräte).
Nachgeordnet kann eine Förderung für die Errichtung von Anlagen für neue Outdoorsportangebote (z.B. Bouleanlagen oder Beachsportplätzen) erfolgen.
Zusätzlich förderfähig sind Kleinmaterialien/-maßnahmen, die zur Reduzierung des Energieverbrauchs und damit zur Sicherung von Sportangeboten in bestehenden Sporträumen beitragen. Materialien und Maßnahmen zur Energieeinsparung werden mit maximal 2.000 € gefördert.

Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Auch hierbei werden Maßnahmen zur Energieeinsparung mit maximal 2.000 € gefördert, die Höchstsumme der Förderung liegt bei 5.000 € in Summe

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Folgende Schritte sind notwendig:

  1. Antragsformular (siehe unten) ausfüllen, unterschreiben und per E-Mail (sru(at)lsb-niedersachsen.de) an den LSB senden.
  2. Bewilligung abwarten und förderfähige Maßnahme innerhalb des Förderzeitraumes umsetzen.
  3. Rechnungen und Belege (müssen zwingend auf den Verein, Sportbund, Fachverband ausgestellt sein) zusammen mit dem Einzelverwendungsnachweis und einem Foto der Maßnahme und/oder der Leistungsaufstellung innerhalb des bewilligten Förderzeitraums, siehe Bewilligungsschreiben, bis spätestens 15.01.2023 per E-Mail (sru(at)lsb-niedersachsen.de) an den LSB senden.
  4. Der LSB zahlt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen die Fördersumme auf das Vereinskonto aus.
  5. Zahlungseingang prüfen.

Antrag

Der Antrag ist hier abrufbar.

Richtlinie

Förderzeitraum

  1. Oktober bis 31. Dezember 2022

Hinweis: Falls die Mittel vorher ausgeschöpft sein sollten, kann die Antragsannahme vorzeitig beendet werden!

Kontakt

Luise Winkler, E-Mail: sru(at)lsb-niedersachsen.de

 




Ab heute gelten neue Regelungen für den Sport nach der Niedersächsischen-Corona-Verordnung

Heute tritt die neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft. Demnach ist Sport in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regel und FFP2-Maskenpflicht mit Ausnahme der unmittelbaren Sportausübung erlaubt. Für Sportanlagen unter freiem Himmel gilt die 3G-Regel. Weitere Erleichterungen gibt es ab dem 4. März. Dann entfällt auch die 3G-Regel in den Sporthallen, auf Freisportanlagen gibt es dann keine Beschränkungen mehr.

Mehr Infos zur neuen Verordnung: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

LSB-Übersicht zur neuen Corona-Verordnung




Pressemitteilung der Landesregierung vom 1. Februar 2022 mit Hinweis zu Mannschafts- und Individualsport

„Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig bleiben“ – erneute Verlängerung der Winterruhe

„Wir sollten noch eine Zeit lang vorsichtig sein,“ so unlängst MHH-Professor Tobias Welte. Welte verweist darauf, dass Deutschland und damit auch Niedersachsen hinter der Entwicklung in Großbritannien und Dänemark etwa vier Wochen zurück liege. Diese Länder hätten die Spitze der Infektionswelle mit der Omikron-Variante erreicht und seien bereits auf dem absteigenden Ast, bei uns gehe es noch aufwärts.In der Tat – in Niedersachsen steigen zwei der drei aktuell maßgeblichen Werte kontinuierlich an: Die Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 in sieben Tagen liegt heute bei 949,9. Die Hospitalisierungsinzidenz ist von 4,4 Anfang Januar auf heute 8,6 angestiegen. Die nachstehende Grafik verdeutlicht den Verlauf. Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden. Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die „Winterruhe“ wird deshalb bis zum 23. Februar 2022 verlängert. Ministerpräsident Stephan Weil: „Viele Infektionen mit der Omikron-Variante des Coronavirus verlaufen vergleichsweise moderat, die Menschen haben einige Tage lang Grippesymptome. Dennoch gibt es eine zunehmende Zahl von Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus behandelt werden müssen. Damit dies nicht zu einer Überforderung unserer Kliniken und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt, müssen wir auch weiterhin Vorsicht walten lassen. Es gilt zu verhindern, dass zu viele Menschen sich gleichzeitig infizieren beziehungsweise gleichzeitig behandlungsbedürftig werden. Ich hoffe, dass wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden.“ Mit der heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:

Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§7 Absatz 6 CoronaVO)

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen, die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können. Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus, frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

Hintergrund dieser Änderung ist die Neubewertung des Nutzens und des Risikos der COVID-19-Impfung auf Basis der verfügbaren Daten durch die STIKO. Auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Dauer der Schutzwirkung vor einer Infektion mit der Omikron Variante des SARS-CoV-2-Virus wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Bezug auf den Geltungsstatus von Genesenen und Geimpften angepasst. Diese Anpassung wird jetzt mit der Änderung des § 7 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch hinsichtlich der Ausnahmen von der Testpflicht umgesetzt. Die genannten Ausnahmen orientieren sich an den Maßgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts, des RKI und des Bundesministeriums für Gesundheit.

2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen (§ 8 b Abs. 4 S. 5 sowie § 8 b Abs. 5 S. 5)

Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erfolgt nunmehr eine Anpassung. Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.

Der Begriff ‚Individualsport‘ ist dabei so zu verstehen, dass im Grundsatz die Ausübung des kontaktlosen Sports unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens 1,5 Metern gegeben sein muss, denn nur so ist ein erhöhtes Infektionsrisiko weitestgehend miniminiert. Es gibt Sportarten oder Disziplinen, wie in der Leichtathletik, im Golfsport, im Tennis oder im Reitsport, bei denen genau dieser Abstand zwischen den Sportausübenden gut gewahrt werden kann. Hier reicht für die Sportlerinnen und Sportler daher zukünftig ein 3G-Nachweis. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung.

Demgegenüber ist auch in ‚klassischen Mannschaftssportarten‘ wie Fußball, Basketball oder Handball ein kontaktloses, individuelles Training unter freiem Himmel unter 3G-Bedingungen möglich. Sofern der Mindestabstand hier ebenfalls permanent mindestens 1,5 Meter beträgt, beispielsweise bei Übungen zu zweit oder in Kleingruppen, kann auch in solchen Situationen die 3G-Regelung Anwendung finden. Ein Spielbetrieb in diesen Mannschaftssportarten funktioniert jedoch letztlich nicht mit sicherem durchgehendem Abstand, so dass es aufgrund der deutlich größeren Infektionsgefahr hier bei der 2Gplus-Regelung bleibt.

Bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt es ebenfalls aufgrund des signifikant höheren Infektionsrisikos bei der Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen nebst negativer Testung. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre sind davon ausgenommen.

Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)

Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen. Entgegen anderslautender Gerüchte gibt es keine Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern! Es kann jedoch in Einzelfällen eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann. Dies gilt der Sicherstellung des Kindeswohls und der Sicherheit der anderen Kitakinder. Voraussetzung ist allerdings, dass die Undurchführbarkeit der Testung bei dem Kind selber durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat.

Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)

Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus. Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen – damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.

Geltungsdauer (§ 23)

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert bis zum 23. Februar 2022.




Corona-Sonderprogramm 2022

Vorlagen Instagram

Auch 2022 stellt das Land Niedersachsen  für Sportorganisationen im Rahmen eines Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen Fördermittel bereit. Die Antragsfrist endet am 15. November 2022

Gemeinnützige Sportorganisationen können eine Billigkeitsleistung in Form von Einmalzahlungen – in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von 150.000 Euro – erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist allerdings nicht vorgesehen. Die Sportorganisationen können – im Rahmen der Gesamthöhe von 150.000 Euro – auch mehrere Anträge stellen.

Eine Billigkeitsleistung setzt voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und/oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht. Der Antragsteller oder Letztempfänger muss versichern, dass er durch die COVID-19-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen (z. B. Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren) voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Ausgaben (z. B. Personalausgaben, Mieten) in drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 16. 3. 2020 und dem 31. 12. 2022 zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Einmalzahlung wird nachrangig zur Finanzhilfe des Landes, die der LSB im Rahmen des NSportFG erhält, gewährt.

Sportvereine, Landesfachverbände und Sportbünde gelangen über diesen Link zum Antragsformular: https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp

Richtlinie zum Corona-Sonderprogramm 2022 für Sportorganisationen

FAQ zur Richtlinie




Die wichtigsten Corona-Regelungen im Sport Warnstufe 2 – seit 1. Dezember bis 23. Dezember

Die Niedersächsische Landesregierung hat die Corona-Verordnung zum 12.12.2021 noch einmal angepasst. In der aktuell geltenden Warnstufe 2 sind für den Sport in der Zeit vom 1. bis 23 Dezember folgende Regelungen vorgesehen:

  • 2Gplus bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen, generell in: Duschen/Umkleiden optional 2G bei Begrenzung 10qm/pro Person | 2G im Außenbereich
  • FFP2Maskenpflicht außer beim Sporttreiben/im Sitzen
  • Dokumentation Kontaktdaten in Hallenschwimmbädern u.ä.
  • 3G wenn Sportausübung unerlässlich für Tierwohl

 

Für die Zeit vom 24. 12.2021 bis zum 02.01.2022 gilt die Weihnachts- und Neujahrsruhe mit folgende Regelungen für den Sport:

  • 2Gplus bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen und
    Außenbereich
    optional 2G bei Begrenzung 10qm/pro Person
  • FFP2Maskenpflicht außer beim Sporttreiben
  • Dokumentation Kontaktdaten in Hallenschwimmbädern u.ä.
  • 3G wenn Sportausübung unerlässlich für Tierwohl

Regelungen für den Sport nach der Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 12.12.2021




FAQ zur Corona-Verordnung online

Die Niedersächsische Landesregierung hat die „Antworten auf häufige Fragen“ zur aktuellen Corona-Verordnung online gestellt. Die Übersicht finden Sie hier.

Das Niedersächsische Sozialministerium hat mitgeteilt:

Erleichterungen bei 2Gplus – Niedersachsen entbindet Personen mit vollständig abgeschlossener Impfserie und Auffrischungsimpfung seit Samstag, 4. Dezember, von Testpflicht

Seit dem 4. Dezember 2021 werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche vorgenommen, bereits ab Samstag soll die Befreiung von der Testpflicht für Personen mit erfolgter Auffrischungsimpfung aber möglichst im ganzen Land umgesetzt werden. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet.

Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist. Darüber hinaus soll die Regelung dazu beitragen, die stark beanspruchten Testkapazitäten zu entlasten. An den Testpflichten für vollständig geimpfte Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ändert sich einstweilen nichts. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des vollständigen Impfschutzes.

Die Auffrischungsimpfungen werden im digitalen Impfzertifikat der Covpass-App in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung. Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben. Personen, die nach der Genesung lediglich eine Impfdosis erhalten haben, gelten hingegen als vollständig geimpft und müssen sich auch weiterhin testen lassen, bevor sie Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen besuchen, für die die 2Gplus-Regelungen gelten.

Für den Nachweis über die Auffrischungsimpfung kann neben dem digitalen Impfzertifikat wie bisher auch der gelbe Impfpass verwendet werden.




ÜL-B-Fortbildung zum Thema Demenz abgesagt

Aufgrund der aktuellen Corona-Lage – den Fallzahlen und auch der Situation in den Testzentren – haben wir uns kurzfristig entschlossen die für Samstag (04.12.) geplante Fortbildung „Spielideen zur Förderung der Koordination für Menschen mit beginnender Demenz“ abzusagen. Trotz 2G+ möchten wir für alle Eingebunden – Teilnehmende und Teamer:innen – kein Risiko einer Infektion eingehen, zumal das Thema ohne Körperkontakt nicht sinnvoll zu vermitteln ist.

Wir weise aber auf unser Lehrgangsangebot 2022 hin, das brandaktuell in den letzten Tagen online gestellt wurde:




Ab 1. Dezember gilt Warnstufe 2 der Nds. Corona-Verordnung

Am Mittwoch, den 1. Dezember tritt die Warnstufe 2 der Niedersächsischen

Corona-Verordnung in Kraft. Folgende Änderungen für den Sport

sind damit verbunden:

Für Sport draußen gilt die 2G-Regel. Alle Personen müssen geimpft oder genesen sein. Bis zur sportlichen Betätigung ist eine FFP2-Standart Maske zu tragen.

Für Sport drinnen gilt die 2+-Regel. D.h., alle Personen müssen geimpft oder

genesen sein und einen tagesaktuellen Test nachweisen. Auch hier gilt, dass

bis zur sportlichen Betätigung eine FFP2-Standart Maske getragen werden

muss.

Für die Testungen gilt, dass PCR-, Schnell- und Selbsttests zulässig sind.

Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

Nähere Informationen für die Regelungen im Sport.

 

 

 




Regelungen für den Sport nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24.11.21

Seit heute gilt das neue Warnstufenkonzept des Landes Niedersachsen. Momentan gilt die Warnstufe 1 bei einer Hospitalisierung mehr als 3 bis höchsten 6. Demnach gelten für  Für Sportanlagen ab heute folgende Regelungen:

  • drinnen: 2G,
  • draußen: 3 G mit negativen PoC-Test,
  • drinnen: Medizinische Maske, außer beim Sporttreiben oder im Sitzen

Nähere Informationen für die Regelungen im Sport.

 




Neue Corona-Verordnung online

Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist am 11. November in Kraft getreten. Die Verordnung ist jetzt ebenso abrufbar wie eine Übersicht für Regelungen im Sport in Niedersachsen. Abrufbar sind die Informationen auf der LSB-Homepage.

Mit dem steigen der Inzidenzen ist die strikte und gewissenhafte Einhaltung der Regelungen von besonderer Bedeutung. Für Osnabrück gelten gegenwärtig die Regelungen der Warnstufe 1.

Weitere Informationen