Corona-Sonderprogramm: Vereine können Anträge stellen!

Am 15. Juli 2020 hat der Niedersächsische Landtag den 2. Nachtragshaushalt 2020 über 8,4 Milliarden Euro verabschiedet, mit denen Niedersachsens Zukunft nach der Corona-Krise gesichert werden soll. Darin enthalten ist auch das Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen mit einem Volumen von 7 Mio. Euro.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen haben sich inzwischen über die Verfahrensdetails für die Umsetzung der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen“ verständigt, die am 5. August 2020 veröffentlicht worden ist.

Über das Antragsverfahren hat der LSB alle Vereine in einer Rundmail informiert!

(Quelle: LSB-Rundmail)




Neue Corona-Verordnung: Sportausübung ab sofort in Gruppen von bis zu 50 Personen zulässig!

Hintergrund Vektor erstellt von YusufSangdes – de.freepik.com

Die Sportausübung in Niedersachsen ist ab sofort in Gruppen von bis zu 50 Personen zulässig. Das geht aus der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hervor, die seit dem 01. August 2020 in Kraft ist. Bisher war die Personenanzahl auf 30 beschränkt.

Weitere wichtige Änderungen im Überblick:

  • Die Regeln für Kindertagesstätten (§ 16) und Schulen (§ 17) wurden geändert entsprechend den Ankündigungen des Kultusministeriums zum Start ins Schul- beziehungsweise Kita-Jahr 2020/2021.
  • Shisha-Bars dürfen wieder öffnen.
  • Die Regeln für Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sowie für Kutschfahrten wurden ergänzt beziehungsweise angepasst

Die Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

(Quelle: LSB-Homepage)

 




Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

Die 44. Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder hat am 15. Juli 2020 zum Thema: Wiederaufnahme von Sport – Fortschreibung des stufenweisen Wiedereinstiegs in den länderübergreifenden Sportbetrieb beschlossen:

„Präambel
Unter Zugrundelegung und in Fortschreibung des Beschlusses der Sportministerkonferenz vom 28. April 2020 befürworten die Sportministerinnen und Sportminister sowie Sportsenatorinnen und Sportsenatoren der Länder ein abgestimmtes Vorgehen für eine erforderliche weitere Eröffnung von Möglichkeiten zum Sportbetrieb auch Ländergrenzen übergreifend. Dies steht selbstverständlich unter der zwingenden Voraussetzung eines sich weiterhin rezessiv entwickelnden Infektionsgeschehens.
Die bisher gewonnenen Erfahrungen im Sportbetrieb und der überaus verantwortungsvolle Umgang der Sportorganisationen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur epidemiologischen Unterbrechung von Übertragungswegen bieten eine große Gewähr, dass auch bei Fortschreibung der Öffnungen das Infektionsgeschehen im Sport unter Kontrolle behalten werden kann. Dies insbesondere auch im Wettkampfbetrieb, wo eine Registrierung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern schon jetzt üblich ist.
Der zur Öffnung des Sportbetriebs erforderliche Prozess wird von Bund, Ländern und Kommunen unterstützt und ist insbesondere auf kommunaler Ebene in enger Absprache zwischen Städten, Landkreise, Gemeinden und den örtlichen Sportorganisationen auf die Erforderlichkeiten zur Beherrschung des Infektionsgeschehens ausgerichtet.
Um auch den Ländergrenzen übergreifenden Sportbetrieb, wie zum Beispiel den Ligabetrieb und regionale, nationale und internationale Wettbewerbe sowie nicht zuletzt die Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele wiederaufnehmen zu können, sind Regelungen, die die Chancengerechtigkeit zumindest auf nationaler Ebene gewährleisten, unverzichtbar. Mit Blick auf zeitlich erforderliche Abläufe eröffnet ein Einstieg in den Wettkampfbetrieb spätestens ab September 2020 die Möglichkeit, die Wettkampfsaison 2020/2021 im regulären Betrieb starten und beenden zu können.
Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Gesundheit von Athletinnen und Athleten, ist der Sportbetrieb zumindest zu Trainingszwecken bereits ab August 2020 nicht-kontaktfrei im Freien und in der Halle zu ermöglichen.
Daher sind auch weiterhin der DOSB und seine Mitgliedsorganisationen aufgefordert, mit sportartspezifischen Konzepten einen verantwortungsvollen Umgang für den
Sportbetrieb zu ermöglichen und die Ausübung des Sports im Rahmen der gesetzten Vorgaben sicherzustellen.
Unter der Voraussetzung der weiteren positiven Entwicklungen bei der Eindämmung der Pandemie empfiehlt die SMK die folgenden Maßnahmen:
Beschluss
1. Die SMK befürwortet ein kontrolliertes, stufenweises Vorgehen zur vollumfänglichen Wiederaufnahme des Sportbetriebs im Einklang mit den Zielen zum Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der übergeordneten Maßgaben des Infektionsschutzes.
2. Zur Wahrung von Chancengerechtigkeit und um idealerweise ab September 2020 mit einem geregelten, Ländergrenzen übergreifenden Sportbetrieb, insbesondere der Ligen, sowie mit der Durchführung von regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben beginnen zu können, wird eine Freigabe des Trainingsbetriebes des nicht-kontaktfreien Sports ohne Unterscheidung zwischen dem Sportbetrieb in Hallen oder im Freien vor Beginn des Liga- bzw. Wettkampf-betriebes möglichst frühzeitig angestrebt. Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehen in den Ländern bzw. Regionen veranlasst werden.
3. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktnachverfolgung der am Trainings- und Wettkampfgeschehen beteiligten Personen sichergestellt ist und die jeweils geltenden Einreise- und Beherbergungsregelungen der Länder dies auch vollumfänglich ermöglichen.
4. Eine Beteiligung von Zuschauerinnen und Zuschauern am Sportgeschehen ist insbesondere für Vereine in bundesweiten Spielklassen von großer Bedeutung bei der Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Grundsätzlich wird daher bei Vorliegen belastbarer Infektionsschutzkonzepte und verantwortbarer Inzidenzraten die schrittweise Öffnung von Sportveranstaltungen auch für Zuschauerinnen und Zuschauer befürwortet.
5. Der DOSB wird gebeten, im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen die zum bundesweiten Wiedereinstieg in den vereinsbasierten Sportbetrieb erarbeiteten sportartspezifischen Konzepte weiterzuentwickeln, die der Gesunderhaltung der am Trainings- und Wettkampfbetrieb beteiligten Personen sowie der Eindämmung des epidemiologischen Geschehens Priorität einräumen.
6. Die Kommunen sowie die Landessportverbände bzw. Landessportbünde, die Landesfachverbände und die Sportvereine vor Ort werden gebeten, sich an der Schaffung und Bereitstellung von Voraussetzungen, die zum regulären Sportbetrieb erforderlich sind, zu beteiligen, eine aktive Rolle bei der
Ermöglichung des Trainings- und Wettkampfbetriebs einzunehmen und die dafür erforderlichen Abstimmungsprozesse zu unterstützen.“

Pressemitteilung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, 16. Juli 2020


 




NTB-Kampagne „sportVEREINtuns“ gestartet

Der Niedersächsische Turner-Bund hat die Kampagne sportVEREINtuns ins Leben gerufen. Sie wird unterstützt vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und gefördert von der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung.

In einer gemeinsamen digitalen Auftaktveranstaltung mit Vereinsvertretern, Gästen und Medien stellten der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sowie der Präsident des Niedersächsischen Turner-Bundes, Heiner Bartling, die Kampagne sportVEREINtuns vor.

Mit starken und emotionalen Motiven soll die Kampagne Aufmerksamkeit schaffen und Menschen motivieren, sich im Verein anzumelden, um Teil in einer dynamischen Vereinsgemeinschaft zu werden.

Neue Möglichkeiten für die Vereins-Kommunikation:

Der NTB-Service lieblingsverein.de macht es möglich!

Vereine können auf der Seite www.lieblingsverein.de die eindrucksvollen Motive der sportVEREINtuns-Kampagne für ihre Vereins-Kommunikation nutzen. Und zukünftig können an dieser Stelle außerdem individuelle Plakate, Postkarten, Social Media Motive und vieles mehr im Vereins-Design gestaltet werden.

Bild: Heiner Bartling (l.) und Boris Pistorius (r.) Copyright: NTB, Foto: minkusimages


 




Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben ab 13. Juli!

Der Sport ist zurück in Niedersachsen. Verständlicherweise gibt es bei den niedersächsischen Sportlerinnen und Sportlern immer wieder Fragen, was genau erlaubt ist und was nicht. Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Bezug auf die kontaktlose sportliche Betätigung beantwortet werden.

Wo darf ich Sport treiben?

Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder erlaubt. Es gelten jedoch einige Regeln, die bitte unbedingt einzuhalten sind.

Welche Regelungen gelten für die Sportausübung im öffentlichen Raum?

Die körperliche und sportliche Betätigung im öffentlichen Raum, also auch auf Wegen und Wiesen in Parks und auf Bürgersteigen, ist mit den folgenden Maßgaben wieder erlaubt. Hier gilt im Grundsatz: Möglichst alleine oder mit den Personen aus dem gleichen Hausstand. Ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, muss eingehalten werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Mitglieder der jeweiligen Trainingsgruppe müssen dokumentiert werden, damit sie im Falle einer Dokumentation nachverfolgt werden können.

Welche Regelungen gelten für Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen?

Die sportliche Betätigung hat im Grundsatz weiterhin kontaktlos, mit Abstand von zwei Metern (zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören), unter Beachtung der sonstigen Abstands- und Hygienevorschriften zu erfolgen. Unter stetiger Beachtung dieser Vorgaben ist die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt. Auch Sporthallen dürfen so genutzt werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt künftig in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Diese Trainingsgruppen müssen dokumentiert und nachverfolgt werden können.

Ist Kontakt beim Sport erlaubt?

Grundsätzlich soll die Sportausübung auch weiterhin kontaktlos mit einem Abstand von zwei Metern zu anderen Personen erfolgen. Bei der Sportausübung in Gruppen von bis zu 30 Personen, ist körperlicher Kontakt erlaubt. Das heißt: Fußball, Handball, Beachvolleyball und viele andere Sportarten sind nun auch wieder mit sportlichen Zweikämpfen gestattet.

Welche Dokumentation ist notwendig?

Wenn die Sportausübung in einer Gruppe von bis zu 30 Personen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Der Trainer/ die Trainerin oder eine andere feste Ansprechperson sollte die Verantwortung für die Dokumentation übernehmen.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Personen zu löschen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Sind Spiele gegen Mannschaften anderer Vereine erlaubt?

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 30 Personen trainieren, bzw. miteinander spielen. Alle Daten der gegeneinander spielenden Personen müssen festgehalten werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Können diese Voraussetzungen eingehalten werden, steht Spielen – auch Wettkämpfen – gegen andere Mannschaften nichts entgegen.

Welche Sportarten sind erlaubt?

Im Grundsatz ist die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, wieder erlaubt. Für die kontaktlose Sportausübung ist das Einhalten des Abstandes von mindestens zwei Metern vorgeschrieben. Sportarten mit Körperkontakt sind erlaubt, wenn das Training in Gruppen von bis zu 30 Personen stattfindet. Die Dokumentation des Gruppentrainings ist zwingend vorgeschrieben. In jedem Fall sind die Hygienevorschriften einzuhalten.

Mit wie vielen Personen darf auf Sportanlagen trainiert werden?

Bei der Zahl der kontaktlos Trainierenden auf den Sportanlagen gibt es keine pauschale Begrenzung. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter!). Abweichend hiervon ist die Sportausübung mit Kontakt in Gruppen von bis zu 30 Personen zulässig.

Für das Verhalten auf Sportanlagen geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=

https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/

Mit wie vielen Personen darf im öffentlichen Raum trainiert werden?

Im öffentlichen Raum gilt der Grundsatz: Allein oder mit einer Person aus dem gleichen Hausstand. Bei einer kontaktlosen Sportausübung (Abstand von zwei Meter) gibt es keine pauschale Begrenzung Bei der Sportausübung mit Kontakt gilt: nicht mehr als 30 Personen zur gleichen Zeit. Hier ist eine Dokumentation vorgeschrieben.

Gibt es die für Sportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?

Alle Sportlerinnen und Sportler müssen auf Sportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:

  • ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. zwei Meter), die nicht zum eigenen Hausstand gehören- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • kontaktfreie Durchführung aller sportlichen Betätigungen – mit Ausnahme von Sport in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Zuschauer sind zulässig (bis 50 Personen gilt lediglich der Abstand von 1,5 Metern, ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden)

Gibt es Hinweise/Tipps, wie diese Regeln bei den einzelnen Sportarten am besten eingehalten werden können?Die konkrete Ausübung/Ausgestaltung von Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Weitere Informationen findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes.

Diese sportspezifischen Übergangsregeln der Sportfachverbände können jedoch strenger sein, als die aktuellen Anpassungen der Niedersächsischen Verordnung. Grundsätzlich gelten aber die Vorgaben und Voraussetzungen der jeweils aktuellen Niedersächsischen Verordnung und Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen wieder stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden (§ 24 Abs. 3). Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden, die nicht einem Hausstand angehören, sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen und während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

Sind Zuschauer erlaubt?

Zuschauer sind zulässig. Bis 50 Personen ist lediglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden. Die Zahl von 500 zuschauenden Personen darf dabei nicht überschritten werden. Für die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch sicherheitshalber Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Ort aufgenommen werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des 2-Meter-Abstandes am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Muss ich beim Sporttreiben eine Maske tragen?

Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.

Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?

Nein, für die Öffnung entsprechender Sportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Für Fragen im Einzelfall sind die Gesundheitsämter vor Ort zuständig.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Dürfen auf einer Sportanlage Getränke und Essen angeboten werden?

Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten anzugeben.

Ist der Sport in der Halle oder im Fitnessstudio möglich?

Ja, Fitnessstudios und Sporthallen dürfen wieder geöffnet und genutzt werden. Wichtig ist die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, zwei Meter Abstand, Desinfektion des genutzten Geräts nach dem jeweiligen Gebrauch, soweit es berührt worden ist und die Dokumentation der Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer des Fitnessstudios festgehalten werden. Sport mit Kontakt ist auch hier möglich in Gruppen von bis zu 30 Personen, wenn die entsprechende Dokumentation vorgenommen wird.

Was gilt für Spitzensportler?

Ab jetzt sind alle Sportanlagen geöffnet, auch die Sporthallen. Somit bedarf es für die Berufsausübung der Spitzensportlerinnen und -sportler keinen besonderen Regeln mehr.

Sind Schwimm- und Freibäder geöffnet?

Ab jetzt sind alle Bäder, wie Frei-, Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen wieder geöffnet. Die Voraussetzungen für Freibäder sind in § 25 Abs. 1 der Verordnung geregelt. Die Voraussetzungen für Hallen- und Spaßbäder sind in § 24 Abs. 1 der Verordnung geregelt. Entscheidend sind hier das Abstandsgebot und die Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

(Quelle: LSB-Homepage)




Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10. Juli zum Download

Das Niedersächsische Sozialministerium hat die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 online gestellt.  Die Verordnung wurde am 11. Juli 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nds. GVBl. 26/2020 (ab Seite 226)  veröffentlicht und tritt am 13. Juli 2020 in Kraft.

Die strengen Kontakt- und Abstandsregel bleiben demnach erhalten – zumindest zeitweise gilt dies nicht für Fußballer, Handballer und Co.

In der derzeitigen Verordnung ist im entsprechenden Sportparagrafen noch von „festen Kleingruppen“ bis zu 30 Personen die Rede. Ab dem 13. Juli ist die Sportausübung möglich, wenn sie „in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontakdaten der Sportler dokumentiert werden“.

Download Niedersächsische Corona-Verordnung

(Quelle: LSB-Homepage)




Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben ab 7. Juli!

Der Sport ist zurück in Niedersachsen. Verständlicherweise gibt es bei den niedersächsischen Sportlerinnen und Sportlern immer wieder Fragen, was genau erlaubt ist und was nicht. Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Bezug auf die kontaktlose sportliche Betätigung beantwortet werden.

Wo darf ich Sport treiben?

Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Es gelten jedoch einige Regeln, die bitte unbedingt einzuhalten sind.

Welche Regelungen gelten für die Sportausübung im öffentlichen Raum?

Die körperliche und sportliche Betätigung im öffentlichen Raum, also auch auf Wegen und Wiesen in Parks und auf Bürgersteigen, ist mit den folgenden Maßgaben erlaubt. Hier gilt im Grundsatz: Möglichst alleine oder mit den Personen aus dem gleichen Hausstand. Ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, muss eingehalten werden. Abweichend davon ist künftig auch Sportausübung mit Kontakt in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Mitglieder der jeweiligen Trainingsgruppe müssen dokumentiert werden, damit sie im Falle einer Dokumentation nachverfolgt werden können.

Welche Regelungen gelten für Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen?

Die sportliche Betätigung hat im Grundsatz weiterhin kontaktlos, mit Abstand von zwei Metern (bei Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören), unter Beachtung der sonstigen Abstands- und Hygienevorschriften zu erfolgen. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt. Auch Sporthallen dürfen so genutzt werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt künftig in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Trainingsgruppen müssen dokumentiert und nachverfolgt werden können.

Ist Kontakt beim Sport erlaubt?

Grundsätzlich soll weiterhin die Sportausübung auch weiterhin kontaktlos mit einem Abstand von zwei Metern zu anderen Personen erfolgen. Bei der Sportausübung in Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen, ist körperlicher Kontakt erlaubt. Das heißt: Fußball, Handball, Beachvolleyball und viele andere Sportarten sind nun auch wieder mit sportlichen Zweikämpfen gestattet, aber bitte nur in festen Kleingruppen, bei denen die Zusammensetzung nicht wechselt.

Was bedeutet feste Kleingruppe?

Eine feste Kleingruppe ist eine Trainingsgruppe, die regelmäßig gemeinsam Sport treibt. Oftmals sind feste Kleingruppen in Mannschaftssportarten zu finden. Es handelt sich um eine fest definierte Gruppe, die aus nicht mehr als 30 Personen besteht. Nicht möglich sind Spiele zwischen/unter mehreren festen Kleingruppen selbst, wenn die Gesamtzahl der Sporttreibenden nicht die Größe von 30 überschreitet. Eine Dokumentation der Mitglieder in der Gruppe/Mannschaft muss sichergestellt werden.

Welche Dokumentation ist für feste Kleingruppen (Trainingsgruppen) notwendig?

Wenn die Sportausübung in einer festen Kleingruppe von nicht mehr als 30 Personen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert wird, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Sicherstellung sollte vom Trainer, von der Trainerin oder einer anderen festen Ansprechperson erfolgen.

Wie lange muss ich die Dokumentation aufbewahren?

Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Personen zu löschen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Sind Trainingsspiele erlaubt?

Die Rechtsverordnung gestattet auch Spiele mit Kontakt im Rahmen von Trainingsspielen, aber innerhalb der festen Kleingruppe. Insgesamt dürfen nicht mehr als 30 Personen trainieren, bzw. miteinander spielen. Und die Sporttreibenden müssen dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.

Welche Sportarten sind erlaubt?

Die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, ist erlaubt. Im Grundsatz gilt weiterhin die kontaktlose Sportausübung unter Einhaltung des Abstandes von mindestens zwei Metern. Sportarten mit Körperkontakt sind erlaubt, wenn das Training in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen stattfindet. Die Dokumentation des Gruppentrainings ist zwingend vorgeschrieben. In jedem Fall sind die Hygienevorschriften einzuhalten.

Mit wie vielen Personen darf auf Sportanlagen trainiert werden?

Bei der Zahl der Trainierenden auf den Sportanlagen gibt es keine pauschale Begrenzung. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter). Abweichend hiervon ist die Sportausübung mit Kontakt in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig.

Für das Verhalten auf Sportanlagen geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=

https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/

Mit wie vielen Personen darf im öffentlichen Raum trainiert werden?

Im öffentlichen Raum gilt der Grundsatz: Allein oder mit einer Person aus dem gleichen Hausstand. Bei einer kontaktlosen Sportausübung (Abstand von zwei Meter) gibt es keine pauschale Begrenzung Bei der Sportausübung mit Kontakt gilt: feste Kleingruppe von nicht mehr als 30 Personen.. Hier ist eine Dokumentation vorgeschrieben.

Gibt es die für Sportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?

Alle Sportlerinnen und Sportler müssen auf Sportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:

  • ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. zwei Meter), die nicht zum eigenen Hausstand gehören- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • kontaktfreie Durchführung aller sportlichen Betätigungen- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen / Vermeidung von Engpässen und Warteschlangen
  • Zuschauer sind zulässig (bis 50 Personen gilt lediglich der Abstand von 1,5 Metern, ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden)

Gibt es Hinweise/Tipps, wie diese Regeln bei den einzelnen Sportarten am besten eingehalten werden können?

Die konkrete Ausübung/Ausgestaltung von Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Weitere Informationen findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes.

Diese sportspezifischen Übergangsregeln der Sportfachverbände können jedoch strenger sein, als die aktuellen Anpassungen der Niedersächsischen Verordnung. Grundsätzlich gelten aber die Vorgaben und Voraussetzungen der jeweils aktuellen Niedersächsischen Verordnung und Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen wieder stattfinden?

Ja, die Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden (§ 1 Abs. 5a). Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden, die nicht einem Hausstand angehören, sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen und während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

Sind Zuschauer erlaubt?

Zuschauer sind zulässig. Bis 50 Personen ist lediglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden. Die Zahl von 500 zuschauenden Personen darf dabei nicht überschritten werden. Für die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch sicherheitshalber Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Ort aufgenommen werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Muss ich eine Maske tragen?

Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.

Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?

Nein, für die Öffnung entsprechender Sportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Für Fragen im Einzelfall sind die Gesundheitsämter vor Ort zuständig.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden.

Dürfen auf einer Sportanlage Getränke und Essen angeboten werden?

Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat. Erlaubt ist der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen muss gewährleistet sein. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste haben mit ihrem Einverständnis ihre Kontaktdaten anzugeben.

Ist der Sport in der Halle oder im Fitnessstudio möglich?

Ja, Fitnessstudios und Sporthallen dürfen wieder geöffnet und genutzt werden- unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, zwei Metern Abstand, Desinfektion des genutzten Geräts nach dem jeweiligen Gebrauch, soweit es berührt worden ist und die Dokumentation der Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer des Fitnessstudios festgehalten werden. Die Ausnahme für Sport mit Kontakt bilden auch hier feste Trainingsgruppen bis zu 30 Personen, wenn die entsprechende Dokumentation vorgenommen wird.

Was gilt für Spitzensportler?

Ab jetzt sind alle Sportanlagen geöffnet, auch die Sporthallen. Somit bedarf es für die Berufsausübung der Spitzensportlerinnen und -sportler keiner besonderen Regeln mehr. Es gibt aber Einschränkungen und besondere Regeln für Mannschaftssportarten (siehe § 1 Absatz 9 der Verordnung).

Was gilt für Mannschaftssportarten? (§ 1 Absatz 9)

Zurzeit dürfen Mannschaften, die aus Sportlerinnen und Sportlern bestehen, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, und der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart oder der 3. Fußballbundesliga angehören, neben dem Training auch Wettbewerbe austragen, auch wenn ein Körperkontakt nicht zu vermeiden ist. Dafür muss aber ein medizinisches, hygienisches und organisatorisches Konzept vorliegen, das zudem auch weitere strenge Anforderungen erfüllt. Insbesondere

1. sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. das Konzept mit den zuständigen Bundesbehörden abgestimmt ist,

3. der Aufnahme der Sportausübung mit Körperkontakt eine Quarantänezeit, zum Beispiel in Form eines Trainingslagers, vorangestellt ist,

4. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig und unmittelbar vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

5. sichergestellt ist, dass Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

6. sichergestellt ist, dass bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazitäten die Sportausübung mit Körperkontakt eingestellt wird,

7. keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen sind und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

Die Kosten für die aufgrund des Konzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organisation.

Sind Schwimm- und Freibäder geöffnet?

Ab jetzt sind alle Bäder, wie Frei-, Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen wieder geöffnet. Die Voraussetzungen sind in § 2 o der Verordnung geregelt. Beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, zu gewährleisten. Warteschlangen sollten vermieden werden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.

(Quelle: LSB-Homepage)




Sport auch mit Kontakt in festen Kleingruppen ab Montag wieder möglich – bis zu 500 Zuschauer erlaubt

Pistorius: „Wenn Teilnehmende der Trainingsgruppe nachverfolgt werden können, können wir das verantworten“

Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus wird in den nächsten Tagen erneut geändert. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für Montag, 6. Juli 2020, geplant. Die neue Verordnung sieht unter anderem weitere Lockerungen der Auflagen insbesondere für die Sportausübung vor.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „In den vergangenen Wochen haben wir Schritt für Schritt den Sportbetrieb wieder aufgenommen und die Beschränkungen gelockert. Nach der Öffnung der Sportanlagen im Freien folgte die Öffnung der Sporthallen – immer mit Abstand und viel Disziplin bei den notwendigen Hygienemaßnahmen. Die Sportlerinnen und Sportler haben sich vernünftig und entsprechend der jeweiligen Neuregelungen verhalten, so dass wir nun den nächsten und großen Schritt Richtung Normalität gehen können. Ich danke allen Sportlerinnen und Sportlern für ihren Teamgeist, ihre Geduld und ihre Rücksichtnahme.“

Im Grundsatz gilt weiterhin die kontaktlose Sportausübung mit einem Abstand von zwei Metern. Die Hygienemaßnahmen und die Abstandsgebote insbesondere auch beim Zutritt zur Sportanlage gelten weiterhin. Abweichend davon soll zukünftig aber auch die Sportausübung in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig sein.

Pistorius: „Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Trainingsgruppe klar benannt werden und nachverfolgt werden können, können wir die Sportausübung in diesem Rahmen auch mit Kontakt wieder zulassen. So wichtig und richtig das kontaktlose Training auch war: Fußball, Handball, Boxen, Beachvolleyball und viele andere Sportarten machen doch erst mit einem Zweikampfverhalten und einem „echten Gegenüber“ so richtig Spaß und Sinn. Auch die Wassersportler können sich freuen, dass in Gruppengröße wieder gerudert werden darf. Ich setze darauf, dass sich die Sportlerinnen und Sportler weiterhin genauso vernünftig und rücksichtsvoll verhalten wie bisher, um Neuinfektionen zu vermeiden.“

Darüber hinaus sind bei Sportveranstaltungen anstelle der bisherigen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer ab Montag 500 erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Zuschauern eingehalten wird, wenn es sich nicht um eine gemeinsame Gruppe von maximal zehn Personen handelt. Außerdem müssen die Gäste Sitzplätze einnehmen.

Hintergrund:

Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn

1.         diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

2.         ein Abstand von mindestens zwei Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

3.         Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,

4.         beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.

Künftig ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.

Gleiches gilt auch für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als zehn Personen gehört, einhält. Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, gelten strengere Regeln wie Zuschauen im Sitzen und Dokumentation der Anwesenden.

Quelle: Pressemitteilung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, 3. Juli 2020




Sonderförderung von Ferienfreizeiten vor Ort!

Vor dem Hintergrund der Corona(COVID19)-Pandemie durften bis zum 19.06.2020 Freizeiten für Kinder und Jugendliche mit Übernachtung nicht stattfinden. So waren diverse Sportjugenden/Jugendorganisationen der Landesfachverbände und Sportvereine gezwungen, ihre geplanten Freizeiten abzusagen.

Der Landessportbund Niedersachsen (LSB)  möchte interessierten Sportvereinen mit der befristeten Fördermöglichkeit Ferienfreizeiten vor Ort die Chance bieten, Kindern und Jugendlichen stattdessen sportliche Ferienangebote ohne Übernachtung anzubieten.

Um die Planungen zu vereinfachen, haben wir das entsprechende Antragsformular sowie die Empfehlungen Hygienekonzept für die Kinder- und Jugendarbeit während der Corona Pandemie beigefügt, auf die sich das Land Niedersachsen bezieht.

Mit den jeweiligen Maßnahmen darf jeweils erst nach Bewilligung der Maßnahme durch die Sportjugend Nds. begonnen werden.




Finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Sportorganisation in Niedersachsen!

Die Corona-Krise, durch die der Sportbetrieb seit Wochen stark eingeschränkt ist, wird erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für unsere Sportvereine haben. Das finanzielle Ausmaß dieser Auswirkungen ist derzeit noch immer nicht vollständig absehbar. Es ist aber zu befürchten, dass Sportvereine vor großen, teilweise auch vor existenziellen Herausforderungen stehen werden.

Der LSB führt eine zweistufige Vereinsumfrage durch, um auf Basis valider Daten die bereits begonnenen politischen Gespräche mit dem Ziel der Einrichtung eines Sonderförderprogrammes des Landes Niedersachsen weiterführen zu können. Hierzu wird die Unterstützung möglichst vieler Sportvereine benötigt.

In der vorliegenden Online-Vereinsumfrage B geht es darum, eine Einschätzung des durch die Corona-Pandemie entstehenden finanziellen Schadens für die Monate April bis Juni 2020 zu erhalten. Die Vereinsumfrage B ergänzt die Vereinsumfrage A, an der sich im April landeweit 3.844 Sportvereine und auch viele Osnabrücker Sportvereine beteiligt haben.

Der LSB hat jetzt alle Sportvereine mit einer E-Mail angeschrieben und um Teilnahme an der Online-Befragung gebeten. Der Vorstand des StadtSportBundes unterstützt das Anliegen, mit der Befragung den finanziellen Schaden für unsere Vereine zu beziffern, um auf dieser Basis ein passgenaues Förderprogramme für die durch die Corona-Pandemie geschädigten Vereine zu entwickeln.