Neues SSB-Förderprogramm – Förderung von Sportangeboten während der Corona-Pandemie!

Nachdem das Sporttreiben auf privaten und öffentlichen Sportanlagen weitestgehend wieder erlaubt ist, konnte der Sportbetrieb in den Osnabrücker Sportvereinen wieder aufgenommen werden. Vielfach sind hierfür aber Ausgaben für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen entstanden, welche die Vereine zusätzlich belasten.

Um den Osnabrücker Sportvereinen den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb zu erleichtern, hat der Vorstand des StadtSportBundes (SSB) ein weiteres Förderprogramm beschlossen. Insgesamt stehen 10.000 Euro zur Verfügung, um Vereine von den Kosten zu entlasten, die durch die Einhaltung der Hygieneanforderungen entstehen. Gefördert werden Ausgaben für Outdoor- und Indoor-Angebote.

Die Angebote müssen neu in das Vereinsprogramm aufgenommen werden oder bereits bestehende Angebote müssen konzeptionell den Hygiene- und Abstandsbedingungen angepasst worden sein.  Abrechenbar sind Anschaffungskosten des Vereins für Sportmaterial (EP max. 100 Euro), Desinfektions- und Absperrmaterial sowie Corona-Selbsttests.

Gefördert werden max. 4 Anträge pro Verein mit jeweils bis zu 250 Euro.  Die Förderung ist rückwirkend ab dem 1. Juni möglich und bis zum 30.09.2021 befristet. Dabei gelten die Fördervoraussetzungen der Sportförderrichtlinie des StadtSportBundes. Die Formulare zur einfachen Abwicklung der Förderung erhalten die Vereine in der 25 KW.

Mit diesem weiteren Förderprogramm setzt der SSB-Vorstand die konsequente Unterstützung seiner Vereine unter den Bedingungen der Corona-Pandemie fort. Bereits im vergangenen Jahr wurde ein Sonderprogramm mit einem Umfang von 13.500 Euro für Sportangebote unter Corona-Bedingungen aufgelegt. In diesem Jahr wurden weitere 55.000 Euro ausgezahlt, um bisher nicht förderungsfähige Ausgaben aus dem Jahr 2020 zu bezuschussen.

Für Fragen rund um das neue Förderprogramm steht SSB-Geschäftsführer Ralf Dammermann telefonisch (0541 939357 13) oder per E-Mail (ralf.dammermann@ssb-osnabrück.de) zur Verfügung. Der Förderantrag sowie weitere Informationen zum Programm stehen in der 25. KW auf der SSB-Homepage (www.ssb-osnabrueck.de) zum Download bereit.




Corona: Weitere Erleichterungen für den Sport ab Donnerstag

In Osnabrück liegt die 7-Tage-Inzidenz seit Dienstag mehr als fünf Werktage in Folge unter dem Wert von 35. Damit können ab dem morgigen Donnerstag in der Stadt die Corona-Regeln gelockert werden.

Für die Stadt Osnabrück gilt dann die Stufe 1 der niedersächsischen Corona-Verordnung. Diese sieht weitere Lockerungen von Einschränkungen im Sport vor.

Sämtliche Sportanlagen dürfen mit einem Hygienekonzept öffnen. Dabei wird nicht zwischen Sport in geschlossenen Räumen und Sport unter freiem Himmel unterschieden. Öffnen dürfen auch Schwimmbäder. Die bisher geforderten Coronatests von Personen ab 18 Jahren ist nicht mehr erforderlich.




Corona-Stufenplan 2.0 (ab 31.05.2021)

Für den Bereich der Stadt Osnabrück gelten ab heute Erleichterungen gemäß Corona-Stufenplan des Landes Niedersachsen:

Sport – Breitensport drinnen (auch Fitnessstudios/Kletterhallen)

  • Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/ Umkleiden geschlossen)
  • Individualsportarten zulässig.
  • Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen
  • Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)
  • Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis
  • Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen)

Sport – Breitensport draußen

  • Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/ Umkleiden geschlossen)
  • Individualsportarten im Rahmen Kontaktbeschränkungen bzw. mit Abstand zulässig.
  • Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen
  • Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)
  • Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis
  • Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen)



Stadt Osnabrück: Handreichung Corona-Regelungen Sport ab 21.05.2021

Die Stadt Osnabrück hat  folgende Handreichung zur Interpretation der Corona-Regeln erstellt, die für unsere Vereine ab heute, den 21.Mai gelten.

Von besonderem Interesse dürften dabei die Aussagen auf Seite 1 zu Sport Indoor sein. Demnach  dürfen grundsätzlich mehrere Personen gleichzeitig in einer Sportanlage Sport ausüben und sich dabei frei bewegen, sofern sie den Abstand zu anderen Sportlern wahren. Der Abstand darf dabei nur zu denjenigen Personen unterschritten werden, die der eigenen „Gruppe“ i. S. d. Kontaktbeschränkungen angehören.

Hier die vollständige Handreichung: Handreichung Corona-Regelungen Sport ab 21.05.2021




FAQ’s für den Sport in Osnabrück ab Freitag!

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt und unter zwingender Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich, wobei zwischen der Sportausübung in geschlossenen Räumen und der Sportausübung im Freien zu unterscheiden ist.

Was gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen?
In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine Testpflicht besteht für die Sportlerinnen und Sportler nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen. Für die Nutzung der Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Das gilt insbesondere für die Regelung der maximalen Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in oder auf der Sportanlage aufhalten dürfen.

Was gilt für die Sportausübung im Freien?
Im Freien dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Damit ist auch Mannschaftssport zulässig, Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften jedoch nicht. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen und für die volljährigen Jugendlichen.

Negativ getestete Erwachsene dürfen im Freien kontaktlosen Sport treiben, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treiben. Eine Testpflicht besteht auch für die betreuenden Personen.

Was gilt für die vorgeschriebenen Testungen?
Der Test muss innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführt worden sein. Hierbei kann es sich um einen PCR-Test, einen PoC-Antigen-Test oder einen zugelassenen Selbsttest handeln. Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Die entsprechenden Nachweise werden beispielsweise in einem der vielen Testzentren ausgestellt, empfohlen wird, dort einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch zu nehmen.

Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.

Auch eine vom Sportverein durchgeführte Testung – unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person – ist zulässig. Diese kann eine entsprechende Bescheinigung (siehe unten) ausstellen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?
Das kommt auf die Zusammensetzung Ihrer Laufgruppe an. In Regionen mit einer Inzidenz unter 100 darf sich die Laufgruppe aus Personen eines Haushalts und zwei Personen aus einem anderen Haushalt zusammensetzen. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren dürfen auch in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen gemeinsam joggen gehen. Erwachsene können dann ‚zusammen‘ joggen, wenn sie dabei stets zwingend mindestens 2 m Abstand in alle Richtungen voneinander halten und allesamt negativ getestet sind.Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mit eingerechnet.

Ist beim Tennis ein klassisches Doppelspiel möglich? Ja.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?
Was die Sporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern.

Gemeinsames Sporttreiben mehrerer Sportler bzw. mehrere Paare in einer Halle ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei großen Abständen – wie beispielsweise in einer Tennishalle – denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infektionsgefahr für gleichzeitig Mitsportreibende besteht.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html




Osnabrück lockert Corona-Regeln ab Freitag – Lockerungen auch im Sport!

Ab Freitag dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in einer festen Gruppe von bis zu 30 Personen unter freiem Himmel wieder Kontaktsport treiben. Voraussetzung ist, dass der Trainer oder die Trainerin negativ getestet ist. Auch Schulsport darf wieder stattfinden. Grundsätzlich ist für alle Personen kontaktfreier Sport im Freien mit Abstand und negativem Test gestattet.

Hier gibt es weitere Informationen: https://corona-os.de/node/506




Impfberechtigung in der Kinder- und Jugendhilfe: Folgen für den Sport

Informationen zur Impfberechtigung (bzgl. Covid19) für in der Kinder- und Jugendhilfe Tätige unter dem Blickwinkel der Sportorganisation

Stand: 05.05.2021

Wie ist der Sachstand?

„Das Nieders. Sozialministerium weist darauf hin, dass ab 1.05.2021 ein Impfangebot für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) besteht. Alle Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, sind impfberechtigt. Dies umfasst sowohl hauptamtlich, wie auch nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe.

Termine können über das Impfportal Niedersachsen (www.impfportal-niedersachsen.de) vereinbart werden.“ (Niedersächsisches Landesjugendamt, 04.05.21)

„Die Impfverordnung knüpft die Impfberechtigung an die Tätigkeit in einer Einrichtung. Der Kreis der Impfberechtigten wird durch die zuständigen Stellen mitunter über einen „Kontakt zu Kindern und Jugendlichen“ oder eine Beschränkung auf „hauptamtliche Beschäftigte“ etwas enger gefasst, wobei dies jedoch nicht dem Wortlaut der Impfverordnung entspricht. Die Zielgruppe kann durchaus über die pädagogischen Mitarbeiter*innen hinausgehen und auch Verwaltungsmitarbeiter*innen, gewerbliche Mitarbeiter*innen, Mini-Jobber*innen, Freiwilligendienstleistende und ggf. Honorarkräfte umfassen, sofern diese tatsächlich unmittelbar in der Einrichtung tätig sind. Eine Impfberechtigung kann sich zudem aus der Tätigkeit an einer Schule ergeben.“ (Deutsche Sportjugend, dsj)

„Die Impfberechtigung ist im Impfzentrum mit einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Landesregierung wird die Kommunen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend informieren. Die Impfzentren werden gebeten, ab Mai möglichst zügig Impfangebote für diese Gruppen bereitzustellen.“ (Nds. Sozialministerium)

Was bedeutet das für die Sportorganisation?

Vorab: Übungsleitende, die den Trainings- und Wettkampfbetrieb eines Sportvereins organisieren und durchführen, gehören nach aktuellem Sachstand in Niedersachsen nicht zu der o. g. Zielgruppe. Auch nicht, wenn es um Kinder- und Jugendtraining geht.

Inhaltlich geht es um überfachliche Jugendarbeit (gem. SGB VIII = „Kinder- und Jugendhilfegesetz“), nicht um das Sporttreiben.

Das SGB VIII unterscheidet zwischen öffentlichen Trägern (z. B. Jugendamt) und Trägern der freien Jugendhilfe. Letzteres sind insbesondere die Jugendverbände.

In der Sportorganisation kann dieses auf die Sportjugenden der Sportbünde, die Jugendorganisationen der Landesfachverbände und die Jugendorganisationen der Sportvereine zutreffen.

Ist man als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, liegt einem eine entsprechende Bescheinigung vor. Diese hat entweder das örtliche Jugendamt ausgestellt oder man hat sie über den Landesdachverband erhalten – hier also über die Sportjugend Niedersachsen.

Fazit: Sportbünde, Landesfachverbände und Sportvereine, deren Jugendorganisationen eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen haben bzw. die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, können den hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätigen ihrer Jugendorganisation eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dass sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und dementsprechend zur dritten Impfgruppe zählen (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV, § 4 Abs. 1 Nr. 8).

Exkurs zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Die Sportjugend Niedersachsen ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Ihre Anerkennung erstreckt sich auch auf ihre Gliederungen und Mitglieder, sofern diese die gleichen Kriterien erfüllen, wie die Sportjugend Niedersachsen selbst. Sofern die Sportjugend Niedersachsen ihre Anerkennung entsprechend weiter gibt, muss sie hierfür Sorge tragen. Dieses geschieht in der Regel auf Antrag der Jugendorganisation durch Prüfung der Satzung und der Jugendordnung des Bundes/Verbandes/Vereins. Hierin muss eindeutig geregelt sein, dass die Tätigkeit der Jugendorganisation eigenverantwortlich und selbstorganisiert ist und insbesondere die Jugendorganisation somit eigenständig ist. Hierzu muss aus Satzung und Jugendordnung Folgendes hervor gehen:

Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes,

eigene Jugendordnung oder -satzung, -selbstgewählte Organe,

demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe,

eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel.

Die Sportjugend Niedersachsen berät auf Anfrage in der (Weiter-)Entwicklung entsprechender Jugendordnungen und der jeweiligen Weiterentwicklung der Satzung.

Empfehlung / Aufforderung

Wir empfehlen daher, die mögliche Berechtigung für eine Corona-Schutzimpfung in Impfgruppe 3 für hauptamtlich, wie auch nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe zu prüfen im positiven Fall eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Wir bitten um Verständnis, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt und wir die Gegebenheiten vor Ort sowie den Umgang im Einzelfall von hier aus nicht valide einschätzen können. Diese Erläuterungen sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern stellen eine Einschätzung und Klarstellung zu einem Themenfeld dar, zu dem die Sportjugend Niedersachsen im LandesSportBund Niedersachsen e. V. aktuell vielfältige Fragen erhält.

(Quelle: Homepage Sportjugend Niedersachsen)




Corona-Verordnung: Keine Erleichterungen für den Sport in Osnabrück!

Seit dem 10. Mai gilt die neue Niedersächsische Corona-Verordnung. Die Verordnung sieht Erleichterungen vor, wenn die 7-Tage-Inzidenz unterhalb der Bundes-Notbremse liegt. In der Stadt Osnabrück liegt die Inzidenz aber immer noch über 100. Das heißt, dass weiterhin die  Bundes-Notbremse mit strikten Corona-Regeln anzuwenden ist.

Weiterhin gilt, dass Individualsportarten ohne Kontakt alleine, mit dem eigenen Haushalt oder maximal einer zweiten Person von außerhalb möglich ist. Kinder bis 14 Jahren dürfen zudem unter freiem Himmel maximal in einer Fünfergruppe gemeinsam Sport treiben – jedoch nur kontaktlos.




Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen – Fragestunde für Sportvereine

Der Landessportbund Niedersachsen (Abteilung Organisationsentwicklung) lädt am 12. Mai zu einer Online-Sprechstunde zum Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen ein.

Wer kann Anträge stellen?

Was ist förderfähig?

Für welche Monate können wir Anträge stellen?

Was ist zu beachten? Wie schnell bekommen wir Geld?

In der Online-Sprechstunde steht Natascha Rahnfeld-Wolters, Sachbearbeiterin des Corona-Sonderprogramms im LSB für Fragen zur Verfügung. Die Sprechstunde ist für 60 – 90 min geplant. Eine Anmeldung ist erforderlich. Die Teilnahme ist kostenfrei.

 Die Anmeldung erfolgt per E-Mail mit Namen und Funktion sowie Angaben zur Sportorganisation:

snordmeyer@lsb-niedersachsen.de

 Der Link zum Online-Meeting wird vor dem Termin an den angemeldeten Personenkreis per E-Mail verschickt. Die Teilnehmer*innenzahl ist auf 50 begrenzt.




Nds. Corona-Verordnung ab 19. April online

Die Niedersächsische Landesregierung hat die Dokumente zur Niedersächsischen Corona-Verordnung, die ab 19. April bis 9. Mai 2021 gültig ist, online gestellt. Sie teilt dazu mit: „Die Änderungsverordnung ist bereits von Ministerin Behrens unterzeichnet und digital veröffentlicht worden. Sie tritt am Sonntag, 18. April 2021 in Kraft, die inhaltlichen Änderungen am Montag, den 19. April. Nach dem für Ende nächster Woche zu erwartenden Inkrafttreten der aktuell im Bund diskutierten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wird die Niedersächsische Corona Verordnung erneut überarbeitet werden.“

Auch die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung ist aktualisiert und gilt in der neuen Fassung ab 19. April 2021.

Zu den Dokumenten: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html