Neue Corona-Verordnung des Landes gilt bis 15. November – Das ist für Sportvereine wichtig!

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Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen tritt am 9. Oktober in Kraft und gilt bis zum 15. November. Hier sind die wichtigsten Regelungen für unsere Sportvereine zusammengefasst:

Abstandsgebot

Es gilt weiterhin ein Abstandsgebot von mindestens  1,5 Metern zu anderen Personen in  der Öffentlichkeit oder in Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr.

Ausnahme vom Abstandsgebot

Bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen.

Mund-Nasen-Bedeckung

In geschlossenen Räumen die für Besuchs – oder Kundenverkehr zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Betreiber*innen und verantwortliche Personen haben in den von ihnen zu verantwortenden Bereich auf die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

Hygienekonzept

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden und Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept voraus.

Datenerhebung und Dokumentation

Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder die Teilnahme oder der Besuch einer Veranstaltung hat die Veranstalterin oder der Veranstalter einer sportlichen Betätigung personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Person zu erheben.

Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen sind mit nicht mehr als 500 Besucher*innen zulässig, wenn das Abstandsgebot (1,5 Meter) eingehalten und Sitzplätze eingenommen werden.

Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauer*innen bedürfen der vorherigen Zulassung.

Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum

Sportveranstaltungen an denen die Zuschauer*innen mindestens zeitweise stehend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Zuschauer*innen zulässig, wenn alle Zuschauer*innen das Abstandsgebot einhalten.

Die vollständige Verordnung gibt es hier: Corona-Verordnung 9 10 2020




Corona-Sonderprogramm der Landesregierung für Sportorganisationen: Antragsfrist bis 30. September

Der Niedersächsische Innen- und Sportminister, Boris Pistorius, und der Präsident des Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB), Prof. Wolf-Rüdiger Umbach, haben den Beschluss des Landtags zum 2. Nachtragshaushalt begrüßt. In diesem sind auch zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 7 Millionen Euro für ein Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen vorgesehen.

Pistorius: „Sportvereine sind wichtig für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Gerade in diesen schweren Zeiten helfen Sport und der Zusammenhalt im Verein vielen Menschen dabei, einen Weg durch die Krise zu finden. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen aber natürlich auch Vereine und Verbände im Sport. Ich habe daher immer gesagt, dass ich alles tun werde, um den organisierten Sport vor einer existenziellen Krise zu schützen. Mit den vom Landtag beschlossenen zusätzlichen Mitteln soll es uns gelingen, die Strukturen im Sport zu erhalten.“

Die mit der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen notwendigen Regelungen bedeuten für das öffentliche Leben und auch für den LSB, seine Sportbünde als Untergliederungen sowie die in ihm zusammengeschlossenen Landesfachverbände und Sportvereine eine zusätzliche Herausforderung. Für viele innerhalb der Sportorganisation waren bzw. sind nach wie vor der Trainings- und Wettkampfbetrieb, aber auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung nur eingeschränkt möglich.

Prof. Dr. Umbach: „Wir sind sehr froh über die zusätzlichen öffentlichen Mittel für die Sportorganisation zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie. Auch wenn bislang viele Vereinsmitglieder in großer Solidarität ihren Vereinen in den vergangenen Monaten treu geblieben sind, wissen wir aus zwei Vereinsbefragungen, dass viele Sportvereine in eine existenzbedrohliche Lage kommen.“

Die Abwicklung des Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen wird im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen über den LSB erfolgen. Gemeinnützige Sportorganisationen können eine Billigkeitsleistung in Form von Einmalzahlungen – in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von 50.000 Euro – erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist allerdings nicht vorgesehen.

Gemeinnützige Sportorganisationen können Online-Anträge im LSB-Intranet stellen :https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp

(Quelle: LSB-Homepage)




Das Online-Portal der GEMA löst Post, Fax und E-Mail ab!

DIE GEMA baut den Service auf ihrem Online-Portal aus. Ab Ende 2020 können dort auch Reklamationen, Angemessenheitsanträge und Kündigungen eingereicht werden. Bereits jetzt können Mitglieder dort Veranstaltungen anmelden, Rechnungen einsehen und herunterladen, Setlists (Musikfolgen) einreichen und ihre Daten ändern.

Mit dem Online-Portal der GEMA wird die Beantragung und Abwicklung von Veranstaltungen vereinfacht, was eine erhebliche Erleichterung für un sere Vereine darstellt.

Zum Online-Portal




Corona-Sonderprogramm: Vereine können Anträge stellen!

Am 15. Juli 2020 hat der Niedersächsische Landtag den 2. Nachtragshaushalt 2020 über 8,4 Milliarden Euro verabschiedet, mit denen Niedersachsens Zukunft nach der Corona-Krise gesichert werden soll. Darin enthalten ist auch das Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen mit einem Volumen von 7 Mio. Euro.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen haben sich inzwischen über die Verfahrensdetails für die Umsetzung der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen“ verständigt, die am 5. August 2020 veröffentlicht worden ist.

Über das Antragsverfahren hat der LSB alle Vereine in einer Rundmail informiert!

(Quelle: LSB-Rundmail)




Neue Corona-Verordnung: Sportausübung ab sofort in Gruppen von bis zu 50 Personen zulässig!

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Die Sportausübung in Niedersachsen ist ab sofort in Gruppen von bis zu 50 Personen zulässig. Das geht aus der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hervor, die seit dem 01. August 2020 in Kraft ist. Bisher war die Personenanzahl auf 30 beschränkt.

Weitere wichtige Änderungen im Überblick:

  • Die Regeln für Kindertagesstätten (§ 16) und Schulen (§ 17) wurden geändert entsprechend den Ankündigungen des Kultusministeriums zum Start ins Schul- beziehungsweise Kita-Jahr 2020/2021.
  • Shisha-Bars dürfen wieder öffnen.
  • Die Regeln für Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sowie für Kutschfahrten wurden ergänzt beziehungsweise angepasst

Die Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

(Quelle: LSB-Homepage)

 




Gemeinsam helfen hilft – Vereine in außergewöhnlichen Zeiten

Die Corona-Krise stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Auch Vereine und soziale Projekte, die sich zum Beispiel für Menschen in Not einsetzen, sind betroffen.

Die gute Nachricht: Viele Menschen möchten jetzt helfen und einen Beitrag für Andere leisten. Darum haben die Sparkassen gemeinsam mit betterplace.org, Deutschlands größter Spendenplattform, WirWunder.de gestartet.

Auf dieser Plattform werden Vereine und soziale Projekte sichtbar und erhalten konkrete Hilfe.  Die Sparkasse übernimmt übrigens die Transaktionskosten der Spendenplattform von 2,5 % pro Spende für die Vereine, sodass das gespendete Geld zu 100 % beim Verein ankommt! Hierzu muss einfach ein formloser Antrag bei der Sparkasse eingereicht werden.

Gemeinsam helfen hilft – und jedes Engagement zählt!

Weitere Infos gibt es auf der Homepage der Sparkasse: www.sparkasse-osnabrueck.de/gemeinsamhelfenhilft




Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

Die 44. Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder hat am 15. Juli 2020 zum Thema: Wiederaufnahme von Sport – Fortschreibung des stufenweisen Wiedereinstiegs in den länderübergreifenden Sportbetrieb beschlossen:

„Präambel
Unter Zugrundelegung und in Fortschreibung des Beschlusses der Sportministerkonferenz vom 28. April 2020 befürworten die Sportministerinnen und Sportminister sowie Sportsenatorinnen und Sportsenatoren der Länder ein abgestimmtes Vorgehen für eine erforderliche weitere Eröffnung von Möglichkeiten zum Sportbetrieb auch Ländergrenzen übergreifend. Dies steht selbstverständlich unter der zwingenden Voraussetzung eines sich weiterhin rezessiv entwickelnden Infektionsgeschehens.
Die bisher gewonnenen Erfahrungen im Sportbetrieb und der überaus verantwortungsvolle Umgang der Sportorganisationen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur epidemiologischen Unterbrechung von Übertragungswegen bieten eine große Gewähr, dass auch bei Fortschreibung der Öffnungen das Infektionsgeschehen im Sport unter Kontrolle behalten werden kann. Dies insbesondere auch im Wettkampfbetrieb, wo eine Registrierung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern schon jetzt üblich ist.
Der zur Öffnung des Sportbetriebs erforderliche Prozess wird von Bund, Ländern und Kommunen unterstützt und ist insbesondere auf kommunaler Ebene in enger Absprache zwischen Städten, Landkreise, Gemeinden und den örtlichen Sportorganisationen auf die Erforderlichkeiten zur Beherrschung des Infektionsgeschehens ausgerichtet.
Um auch den Ländergrenzen übergreifenden Sportbetrieb, wie zum Beispiel den Ligabetrieb und regionale, nationale und internationale Wettbewerbe sowie nicht zuletzt die Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele wiederaufnehmen zu können, sind Regelungen, die die Chancengerechtigkeit zumindest auf nationaler Ebene gewährleisten, unverzichtbar. Mit Blick auf zeitlich erforderliche Abläufe eröffnet ein Einstieg in den Wettkampfbetrieb spätestens ab September 2020 die Möglichkeit, die Wettkampfsaison 2020/2021 im regulären Betrieb starten und beenden zu können.
Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Gesundheit von Athletinnen und Athleten, ist der Sportbetrieb zumindest zu Trainingszwecken bereits ab August 2020 nicht-kontaktfrei im Freien und in der Halle zu ermöglichen.
Daher sind auch weiterhin der DOSB und seine Mitgliedsorganisationen aufgefordert, mit sportartspezifischen Konzepten einen verantwortungsvollen Umgang für den
Sportbetrieb zu ermöglichen und die Ausübung des Sports im Rahmen der gesetzten Vorgaben sicherzustellen.
Unter der Voraussetzung der weiteren positiven Entwicklungen bei der Eindämmung der Pandemie empfiehlt die SMK die folgenden Maßnahmen:
Beschluss
1. Die SMK befürwortet ein kontrolliertes, stufenweises Vorgehen zur vollumfänglichen Wiederaufnahme des Sportbetriebs im Einklang mit den Zielen zum Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der übergeordneten Maßgaben des Infektionsschutzes.
2. Zur Wahrung von Chancengerechtigkeit und um idealerweise ab September 2020 mit einem geregelten, Ländergrenzen übergreifenden Sportbetrieb, insbesondere der Ligen, sowie mit der Durchführung von regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben beginnen zu können, wird eine Freigabe des Trainingsbetriebes des nicht-kontaktfreien Sports ohne Unterscheidung zwischen dem Sportbetrieb in Hallen oder im Freien vor Beginn des Liga- bzw. Wettkampf-betriebes möglichst frühzeitig angestrebt. Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehen in den Ländern bzw. Regionen veranlasst werden.
3. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktnachverfolgung der am Trainings- und Wettkampfgeschehen beteiligten Personen sichergestellt ist und die jeweils geltenden Einreise- und Beherbergungsregelungen der Länder dies auch vollumfänglich ermöglichen.
4. Eine Beteiligung von Zuschauerinnen und Zuschauern am Sportgeschehen ist insbesondere für Vereine in bundesweiten Spielklassen von großer Bedeutung bei der Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Grundsätzlich wird daher bei Vorliegen belastbarer Infektionsschutzkonzepte und verantwortbarer Inzidenzraten die schrittweise Öffnung von Sportveranstaltungen auch für Zuschauerinnen und Zuschauer befürwortet.
5. Der DOSB wird gebeten, im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen die zum bundesweiten Wiedereinstieg in den vereinsbasierten Sportbetrieb erarbeiteten sportartspezifischen Konzepte weiterzuentwickeln, die der Gesunderhaltung der am Trainings- und Wettkampfbetrieb beteiligten Personen sowie der Eindämmung des epidemiologischen Geschehens Priorität einräumen.
6. Die Kommunen sowie die Landessportverbände bzw. Landessportbünde, die Landesfachverbände und die Sportvereine vor Ort werden gebeten, sich an der Schaffung und Bereitstellung von Voraussetzungen, die zum regulären Sportbetrieb erforderlich sind, zu beteiligen, eine aktive Rolle bei der
Ermöglichung des Trainings- und Wettkampfbetriebs einzunehmen und die dafür erforderlichen Abstimmungsprozesse zu unterstützen.“

Pressemitteilung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, 16. Juli 2020


 




NTB-Kampagne „sportVEREINtuns“ gestartet

Der Niedersächsische Turner-Bund hat die Kampagne sportVEREINtuns ins Leben gerufen. Sie wird unterstützt vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und gefördert von der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung.

In einer gemeinsamen digitalen Auftaktveranstaltung mit Vereinsvertretern, Gästen und Medien stellten der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sowie der Präsident des Niedersächsischen Turner-Bundes, Heiner Bartling, die Kampagne sportVEREINtuns vor.

Mit starken und emotionalen Motiven soll die Kampagne Aufmerksamkeit schaffen und Menschen motivieren, sich im Verein anzumelden, um Teil in einer dynamischen Vereinsgemeinschaft zu werden.

Neue Möglichkeiten für die Vereins-Kommunikation:

Der NTB-Service lieblingsverein.de macht es möglich!

Vereine können auf der Seite www.lieblingsverein.de die eindrucksvollen Motive der sportVEREINtuns-Kampagne für ihre Vereins-Kommunikation nutzen. Und zukünftig können an dieser Stelle außerdem individuelle Plakate, Postkarten, Social Media Motive und vieles mehr im Vereins-Design gestaltet werden.

Bild: Heiner Bartling (l.) und Boris Pistorius (r.) Copyright: NTB, Foto: minkusimages


 




Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben ab 13. Juli!

Der Sport ist zurück in Niedersachsen. Verständlicherweise gibt es bei den niedersächsischen Sportlerinnen und Sportlern immer wieder Fragen, was genau erlaubt ist und was nicht. Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in Bezug auf die kontaktlose sportliche Betätigung beantwortet werden.

Wo darf ich Sport treiben?

Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder erlaubt. Es gelten jedoch einige Regeln, die bitte unbedingt einzuhalten sind.

Welche Regelungen gelten für die Sportausübung im öffentlichen Raum?

Die körperliche und sportliche Betätigung im öffentlichen Raum, also auch auf Wegen und Wiesen in Parks und auf Bürgersteigen, ist mit den folgenden Maßgaben wieder erlaubt. Hier gilt im Grundsatz: Möglichst alleine oder mit den Personen aus dem gleichen Hausstand. Ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, muss eingehalten werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Die Mitglieder der jeweiligen Trainingsgruppe müssen dokumentiert werden, damit sie im Falle einer Dokumentation nachverfolgt werden können.

Welche Regelungen gelten für Sport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen?

Die sportliche Betätigung hat im Grundsatz weiterhin kontaktlos, mit Abstand von zwei Metern (zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören), unter Beachtung der sonstigen Abstands- und Hygienevorschriften zu erfolgen. Unter stetiger Beachtung dieser Vorgaben ist die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt. Auch Sporthallen dürfen so genutzt werden. Abweichend davon ist auch Sportausübung mit Kontakt künftig in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig. Diese Trainingsgruppen müssen dokumentiert und nachverfolgt werden können.

Ist Kontakt beim Sport erlaubt?

Grundsätzlich soll die Sportausübung auch weiterhin kontaktlos mit einem Abstand von zwei Metern zu anderen Personen erfolgen. Bei der Sportausübung in Gruppen von bis zu 30 Personen, ist körperlicher Kontakt erlaubt. Das heißt: Fußball, Handball, Beachvolleyball und viele andere Sportarten sind nun auch wieder mit sportlichen Zweikämpfen gestattet.

Welche Dokumentation ist notwendig?

Wenn die Sportausübung in einer Gruppe von bis zu 30 Personen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Der Trainer/ die Trainerin oder eine andere feste Ansprechperson sollte die Verantwortung für die Dokumentation übernehmen.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Personen zu löschen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Sind Spiele gegen Mannschaften anderer Vereine erlaubt?

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 30 Personen trainieren, bzw. miteinander spielen. Alle Daten der gegeneinander spielenden Personen müssen festgehalten werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Können diese Voraussetzungen eingehalten werden, steht Spielen – auch Wettkämpfen – gegen andere Mannschaften nichts entgegen.

Welche Sportarten sind erlaubt?

Im Grundsatz ist die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, wieder erlaubt. Für die kontaktlose Sportausübung ist das Einhalten des Abstandes von mindestens zwei Metern vorgeschrieben. Sportarten mit Körperkontakt sind erlaubt, wenn das Training in Gruppen von bis zu 30 Personen stattfindet. Die Dokumentation des Gruppentrainings ist zwingend vorgeschrieben. In jedem Fall sind die Hygienevorschriften einzuhalten.

Mit wie vielen Personen darf auf Sportanlagen trainiert werden?

Bei der Zahl der kontaktlos Trainierenden auf den Sportanlagen gibt es keine pauschale Begrenzung. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter!). Abweichend hiervon ist die Sportausübung mit Kontakt in Gruppen von bis zu 30 Personen zulässig.

Für das Verhalten auf Sportanlagen geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=

https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/

Mit wie vielen Personen darf im öffentlichen Raum trainiert werden?

Im öffentlichen Raum gilt der Grundsatz: Allein oder mit einer Person aus dem gleichen Hausstand. Bei einer kontaktlosen Sportausübung (Abstand von zwei Meter) gibt es keine pauschale Begrenzung Bei der Sportausübung mit Kontakt gilt: nicht mehr als 30 Personen zur gleichen Zeit. Hier ist eine Dokumentation vorgeschrieben.

Gibt es die für Sportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?

Alle Sportlerinnen und Sportler müssen auf Sportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:

  • ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. zwei Meter), die nicht zum eigenen Hausstand gehören- mit Ausnahme von Training in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • kontaktfreie Durchführung aller sportlichen Betätigungen – mit Ausnahme von Sport in Gruppen mit nicht mehr als 30 Personen
  • konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Zuschauer sind zulässig (bis 50 Personen gilt lediglich der Abstand von 1,5 Metern, ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden)

Gibt es Hinweise/Tipps, wie diese Regeln bei den einzelnen Sportarten am besten eingehalten werden können?Die konkrete Ausübung/Ausgestaltung von Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Weitere Informationen findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes.

Diese sportspezifischen Übergangsregeln der Sportfachverbände können jedoch strenger sein, als die aktuellen Anpassungen der Niedersächsischen Verordnung. Grundsätzlich gelten aber die Vorgaben und Voraussetzungen der jeweils aktuellen Niedersächsischen Verordnung und Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen wieder stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden (§ 24 Abs. 3). Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden, die nicht einem Hausstand angehören, sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen und während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.

Sind Zuschauer erlaubt?

Zuschauer sind zulässig. Bis 50 Personen ist lediglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden. Die Zahl von 500 zuschauenden Personen darf dabei nicht überschritten werden. Für die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch sicherheitshalber Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Ort aufgenommen werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des 2-Meter-Abstandes am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Muss ich beim Sporttreiben eine Maske tragen?

Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.

Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?

Nein, für die Öffnung entsprechender Sportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Für Fragen im Einzelfall sind die Gesundheitsämter vor Ort zuständig.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Dürfen auf einer Sportanlage Getränke und Essen angeboten werden?

Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten anzugeben.

Ist der Sport in der Halle oder im Fitnessstudio möglich?

Ja, Fitnessstudios und Sporthallen dürfen wieder geöffnet und genutzt werden. Wichtig ist die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, zwei Meter Abstand, Desinfektion des genutzten Geräts nach dem jeweiligen Gebrauch, soweit es berührt worden ist und die Dokumentation der Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer des Fitnessstudios festgehalten werden. Sport mit Kontakt ist auch hier möglich in Gruppen von bis zu 30 Personen, wenn die entsprechende Dokumentation vorgenommen wird.

Was gilt für Spitzensportler?

Ab jetzt sind alle Sportanlagen geöffnet, auch die Sporthallen. Somit bedarf es für die Berufsausübung der Spitzensportlerinnen und -sportler keinen besonderen Regeln mehr.

Sind Schwimm- und Freibäder geöffnet?

Ab jetzt sind alle Bäder, wie Frei-, Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen wieder geöffnet. Die Voraussetzungen für Freibäder sind in § 25 Abs. 1 der Verordnung geregelt. Die Voraussetzungen für Hallen- und Spaßbäder sind in § 24 Abs. 1 der Verordnung geregelt. Entscheidend sind hier das Abstandsgebot und die Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

(Quelle: LSB-Homepage)




Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10. Juli zum Download

Das Niedersächsische Sozialministerium hat die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 online gestellt.  Die Verordnung wurde am 11. Juli 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nds. GVBl. 26/2020 (ab Seite 226)  veröffentlicht und tritt am 13. Juli 2020 in Kraft.

Die strengen Kontakt- und Abstandsregel bleiben demnach erhalten – zumindest zeitweise gilt dies nicht für Fußballer, Handballer und Co.

In der derzeitigen Verordnung ist im entsprechenden Sportparagrafen noch von „festen Kleingruppen“ bis zu 30 Personen die Rede. Ab dem 13. Juli ist die Sportausübung möglich, wenn sie „in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontakdaten der Sportler dokumentiert werden“.

Download Niedersächsische Corona-Verordnung

(Quelle: LSB-Homepage)