100% Förderung von Beratungsangeboten zum Thema Mitgliederentwicklung

Seit 2009 werden Vereine gefördert, die sich über eine individuelle Beratung und Begleitung eines Entwicklungsprozesses ‚Hilfe zur Selbsthilfe‘ beim LSB holen möchten. Dem Verein wird ein Team zur individuellen Erarbeitung einer Lösung vermittelt. Die Kosten für die erbrachte Beratungsleistung zum Thema Mitgliederentwicklung werden zu 100% durch den LSB gefördert.

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Neues Angebot „Mein Verein Digital“ online

Vorlagen Instagram

Der LandesSportBund Niedersachsen hat auf  VIBSS  den Vereins- und Verbandsservice „MEIN VEREIN DIGITAL“ zur Digitalisierung des organisierten Sports in Niedersachsen freigeschaltet. Interessierte finden dort Infos u.a. zu Beratung, Qualifizierung und Förderung im Themenfeld Digitalisierung.

VIBSS steht für das Vereins-, Informations-, Beratungs- und Schulungs-System und ist ein digitales Dienstleistungsnetzwerk, das der LSB Nordrhein-Westfalen gestartet hat.

Unter „MEIN VEREIN DIGITAL“ es umfangreiches Wissen zur Digitalisierung im Sportverein:

  • Informationen
    • Erste Schritte
    • Der digitale Vereinsalltag
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Gute Beispiele
  • Beratungen
    • Digitalisierungsbegleitung
    • Fachberatung
  • Qualifizierungen
  • Förderungen

Jetzt reinklicken und den Prozess zum digitalen Sportverein starten.
Zum Portal: https://lsb-niedersachsen.vibss.de/mein-verein-digital/erste-schritte




Treffpunkt Beratung-ONLINE:  Nutzen und Einsatzmöglichkeiten einer Vereinsapp!

Mittlerweile erfreuen sich Vereinsapps immer größerer Beliebtheit. Vom Einsparten- bis Breitensportverein. Vom klassischen Fußball, Handball- oder Tischtennisverein bis zum Tanz-, Reit-, Wassersport-, Turn- & Breitensportverein, bieten Vereinsapps viele Möglichkeiten um die Organisation in den Vereinen zu vereinfachen und entlasten.

Der StadtSportBund Osnabrück lädt die Vereine der Sportregion Osnabrück zu einem weiteren Treffpunkt Beratung-ONLINE ein um aufzuzeigen, wie Vereine mit Hilfe einer Vereinsapp einige ihrer Herausforderungen bewältigen und lösen können.

Darum geht es:

  • Herausforderungen von Vereinen
  • Was wäre wenn?
  • Ein Lösungsvorschlag: Vorstellung der ClubHero App
  • Überführung der Vereinsmitglieder in die Selbstorganisation
  • Verbesserung der Vereinskommunikation
  • Minimierung der Zettelwirtschaft
  • Vereinfachung der Organisation
  • Etablierung der digitalen Vereinsmitgliedschaft

Als Referent und als Ansprechpartner für Fragen der Teilnehmenden haben wir Luka Berghaus von der ClubHero GmbH eingeladen.

Treffpunkt Beratung-ONLINE:

Nutzen und Einsatzmöglichkeiten einer Vereinsapp

Donnerstag, den 23.09.2021 ab 18:00 Uhr bis max. 19:30 Uhr

Der Zugang zum Teams-Meeting kann unter dem Namen des Teilnehmenden und des Vereins unter info@ssb-osnabrueck.de angefordert werden. Die Teilnahme am Treffpunkt Beratung ist kostenlos!




Treffpunkt Beratung-ONLINE: Erfolgreiche Kurzseminare zu relevanten Themen!

Insgesamt 167 Teilnehmer: innen aus der Sportregion Osnabrück nahmen bis zu den Sommerferien an dem vom StadtSportBund organisierten Onlineformat Treffpunkt Beratung-ONLINE teil.  Hinter dem Treffpunkt Beratung stehen 60-90-minütige Kurzseminare zu relevanten Themen rund um das Vereinsleben. Neben einem Input gibt es immer ausreichend Zeit Fragen der Teilnehmenden zum Thema vom Experten beantworten zu lassen. Die Seminare sind kostenlos, eine Teilnahme ist ohne Voranmeldung möglich.

Folgende Seminare wurden im ersten Halbjahr angeboten:

  • Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel
  • Update Sportversicherung
  • Mitglieder(rück)gewinnung
  • Erfolgreiche Mitgliederkommunikation
  • Wohin mit dem Geld? Korrekte Rücklagenbildung im gemeinnützigen Verein

Offenbar ist der Zuschnitt des Formats unter Corona-Bedingungen besonders attraktiv, weil es bequem von zuhause aus besucht werden kann. Weitere Kurzseminare sind für den Herbst in Planung. So wird es am 23. September um den Einsatz einer Vereins-App gehen.




So werden Rücklagen richtig gebildet!

Wie eine korrekte Rücklagenbildung für Sportvereine organisiert werden kann, erläuterte Vereinsmanager Patrick Busse am gestrigen Abend den 26 Teilnehmer*innen aus der Sportregion im vom StadtSportBund organisierten Treffpunkt Beratung-ONLINE.

Neben einer theoretischen Erläuterung, was Rücklagen überhaupt sind und wie sie im Kontext zur Abgabenordnung gebildet werden können, zeigte Patricjk Busse auch, wie anhand einer Tabelle eine gute Übersicht zur den unterschiedlichen Rücklagenmöglichkeiten mit den entsprechenden Zuführungen und Entnahmen gestaltet werden kann.




Treffpunkt Beratung ONLINE:  Wohin mit dem Geld? Korrekte Rücklagenbildung im gemeinnützigen Verein

Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel in der Regel zeitnah für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwenden. Das Ansammeln von Kapital ist vom Grundsatz her nicht erlaubt. Aber es gibt Ausnahmen, insbesondere die nachweislich gebildeten Rücklagen.

In dieser Qualifizierungsmaßnahme gibt es Hinweise und Tipps aus der Vereinspraxis zu folgenden Themen:

  •  Grundlage und Ausnahmen der zeitnahen Mittelverwendung
  • Bildung von zweckgebundenen Rücklagen
  • Bildung einer Freie Rücklage
  • Welche Fristen sind zu beachten
  • Mögliche Höhe der Rücklagen

 Weitere Möglichkeiten der unschädlichen Mittelverwendung

 Als Referent und Ansprechpartner für Fragen der Teilnehmenden hat der StadtSportBund Osnabrück Patrick Busse eingeladen. Als Vereinspraktiker, Sport- und Vereinsmanager verfügt Patrick Busse über einen reichen Erfahrungsschatz aus Theorie und Praxis.

Treffpunkt Beratung ONLINE:

 Wohin mit dem Geld?

Korrekte Rücklagenbildung im gemeinnützigen Verein

 Mittwoch, den 23.06.2021 ab 18:00 Uhr bis max. 19:30 Uhr

Der Zugang zum Teams-Meeting kann unter dem Namen des Teilnehmenden und des Vereins unter info@ssb-osnabrueck.de angefordert werden. Die Teilnahme am Treffpunkt Beratung ist kostenlos!




Corona-Stufenplan 2.0 (ab 31.05.2021)

Für den Bereich der Stadt Osnabrück gelten ab heute Erleichterungen gemäß Corona-Stufenplan des Landes Niedersachsen:

Sport – Breitensport drinnen (auch Fitnessstudios/Kletterhallen)

  • Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/ Umkleiden geschlossen)
  • Individualsportarten zulässig.
  • Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen
  • Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)
  • Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis
  • Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen)

Sport – Breitensport draußen

  • Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/ Umkleiden geschlossen)
  • Individualsportarten im Rahmen Kontaktbeschränkungen bzw. mit Abstand zulässig.
  • Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen
  • Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)
  • Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis
  • Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen)



Stadt Osnabrück: Handreichung Corona-Regelungen Sport ab 21.05.2021

Die Stadt Osnabrück hat  folgende Handreichung zur Interpretation der Corona-Regeln erstellt, die für unsere Vereine ab heute, den 21.Mai gelten.

Von besonderem Interesse dürften dabei die Aussagen auf Seite 1 zu Sport Indoor sein. Demnach  dürfen grundsätzlich mehrere Personen gleichzeitig in einer Sportanlage Sport ausüben und sich dabei frei bewegen, sofern sie den Abstand zu anderen Sportlern wahren. Der Abstand darf dabei nur zu denjenigen Personen unterschritten werden, die der eigenen „Gruppe“ i. S. d. Kontaktbeschränkungen angehören.

Hier die vollständige Handreichung: Handreichung Corona-Regelungen Sport ab 21.05.2021




Was hat sich rechtlich durch Corona für Vereine verändert? – Das Corona-Update für Vereine

Am 26.05.2021 findet von 18 bis 20 Uhr die kostenlose Online-Fortbildung der Stadt Osnabrück mit dem Thema „Das Corona-Update für Vereine“ statt. Sie sind herzlich dazu eingeladen teilzunehmen und aus dem Gelernten Nützliches für Ihren Verein zu ziehen:

Die Corona-Pandemie hält nicht nur den Bereich der Wirtschaft im Griff, sondern auch den Vereinsbereich. Der Vereinsbetrieb steht still und auch Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und die Beschlussfassung im Vorstand ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Der Gesetzgeber hat hier Übergangsregelungen geschaffen, welche Ende Februar 2021 nochmals geändert wurden. Worauf Vereinsvorstände nun bei der Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen achten müssen, um rechtssicher Beschlüsse zu fassen, wird anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis gezeigt. Hier werden auch konkrete „Schritt-für-Schritt“− Anleitungen gegeben, um eine Rechtssicherheit zu erlangen. Darüber hinaus werden konkrete Tipps zur Satzungsgestaltung gegeben, um diese „pandemiefest“ zu machen. Da auch der Bereich der Gemeinnützigkeit durch die Corona-Pandemie tangiert ist, hat das Bundesfinanzministerium Hinweise zu geben, welche zu beachten sind, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Auf welche Punkte hier konkret zu beachten sind und wie Sie konkret mit dem Finanzamt umgehen, wird  ebenfalls gezeigt.

Referent ist Michael Röcken, Rechtsanwalt für Vereins-/Verbands und Arbeitsrecht in Non-Profit-Organisationen und außerdem Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Verbände und Vereine.

Anmeldungen werden unter folgendem Link entgegen genommen: https://www.vhs-os.de/programm/programmuebergreifend.html?action%5B421%5D=course&courseId=507-C-21A7609&rowIndex=0




FAQ’s für den Sport in Osnabrück ab Freitag!

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt und unter zwingender Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich, wobei zwischen der Sportausübung in geschlossenen Räumen und der Sportausübung im Freien zu unterscheiden ist.

Was gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen?
In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine Testpflicht besteht für die Sportlerinnen und Sportler nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen. Für die Nutzung der Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Das gilt insbesondere für die Regelung der maximalen Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in oder auf der Sportanlage aufhalten dürfen.

Was gilt für die Sportausübung im Freien?
Im Freien dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Damit ist auch Mannschaftssport zulässig, Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften jedoch nicht. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen und für die volljährigen Jugendlichen.

Negativ getestete Erwachsene dürfen im Freien kontaktlosen Sport treiben, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treiben. Eine Testpflicht besteht auch für die betreuenden Personen.

Was gilt für die vorgeschriebenen Testungen?
Der Test muss innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführt worden sein. Hierbei kann es sich um einen PCR-Test, einen PoC-Antigen-Test oder einen zugelassenen Selbsttest handeln. Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Die entsprechenden Nachweise werden beispielsweise in einem der vielen Testzentren ausgestellt, empfohlen wird, dort einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch zu nehmen.

Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.

Auch eine vom Sportverein durchgeführte Testung – unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person – ist zulässig. Diese kann eine entsprechende Bescheinigung (siehe unten) ausstellen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?
Das kommt auf die Zusammensetzung Ihrer Laufgruppe an. In Regionen mit einer Inzidenz unter 100 darf sich die Laufgruppe aus Personen eines Haushalts und zwei Personen aus einem anderen Haushalt zusammensetzen. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren dürfen auch in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen gemeinsam joggen gehen. Erwachsene können dann ‚zusammen‘ joggen, wenn sie dabei stets zwingend mindestens 2 m Abstand in alle Richtungen voneinander halten und allesamt negativ getestet sind.Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mit eingerechnet.

Ist beim Tennis ein klassisches Doppelspiel möglich? Ja.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?
Was die Sporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern.

Gemeinsames Sporttreiben mehrerer Sportler bzw. mehrere Paare in einer Halle ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei großen Abständen – wie beispielsweise in einer Tennishalle – denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infektionsgefahr für gleichzeitig Mitsportreibende besteht.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html