StadtSportBund klärt auf: Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?

In Corona-Zeiten gibt es viele Vereinsvorstände die überlegen, ob sie Ihren Mitgliedern Beiträge zurückzahlen, Beiträge nicht einziehen oder nur anteilig einziehen. Da hier teils irreführende Informationen im Umlauf sind, haben wir Dietmar Fischer (Vereinsberater und Experte für das VIBSS) gebeten, den Sachverhalt hinsichtlich Vereinsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht zu überprüfen. Das Ergebnis findet ihr nachfolgend. Diese und weitere wichtige Informationen findet ihr in den FAQ’S des VIBSS unter der Rubrik Sport unter Corona-Bedingungen:

 https://lsb-niedersachsen.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

Frage: Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?

Antwort:

Vereinsrecht

Viele Vorstände befürchten eine Austrittswelle in den Vereinen, weil die Mitglieder derzeit keine Angebote nutzen können. Damit Mitgliedschaften nicht gekündigt werden, erwägen Vorstände, den Beitrag zu reduzieren, den Beitragseinzug auszusetzen oder sogar Beiträge zurückzuerstatten und stellen sich die Frage, ob dies möglich ist. Dabei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass die Satzung weiterhin gilt und nicht außer Kraft gesetzt ist. Wenn der Vorstand für die Festsetzung des Beitrags zuständig ist und auch ein ggf. genehmigter Haushaltsansatz dem nicht entgegensteht, dann kann der Vorstand den Beitrag für die Zukunft neu festsetzen, eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist jedoch nicht möglich. Obliegt die Beitragsfestsetzung allerdings der Mitgliederversammlung, dann kann der Vorstand nicht von sich aus den Beitrag abändern oder den Einzug aussetzen. Ein solches eigenmächtiges Verhalten könnte einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflichten darstellen und zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen. Vielmehr sollte ein Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen einer virtuellen Versammlung oder des vereinfachten Umlaufverfahrens nach dem COVID-19-Abmilderungsgesetz herbeigeführt werden.

Denkbar wäre auch, dass der Vorstand einstweilen den Beitrag reduziert oder den Einzug aussetzt und die Mitglieder darüber informiert, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die durch eine spätere Entscheidung der Mitgliederversammlung genehmigt werden könnte. Sollte die Mitgliederversammlung die Genehmigung verweigern, dann könnte der Beitragseinzug nachgeholt werden, so dass sich der Vorstand nicht dem Haftungsrisiko aussetzt.

Eine andere Frage ist Reduzierung, der Erlass oder die Rückerstattung des Beitrages im Einzelfall. Sind Mitglieder aufgrund individueller Umstände außerstande den Beitrag zu zahlen, dann kann der Vorstand Beitragspflichten in Härtefällen stunden,  ganz oder teilweise erlassen oder für einen begrenzen Zeitraum zurückzahlen, wenn die Satzung die gewählte Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.

Gemeinnützigkeitsrecht

Neben dem Vereinsrecht sind aber unbedingt auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten! Siehe hierzu unter der FAQ „Ist es gemeinnützigkeitsschädlich, bereits geleistete Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten oder auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten?“ in der Kategorie „Steuern & Gemeinnützigkeit“.

Frage: Ist es gemeinnützigkeitsschädlich, bereits geleistete Mitgliedsbeiträge zurück zu erstatten oder auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten?

Antwort:

Gemeinnützigkeitsrecht

Eine Rückzahlung von an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von der Beitragspflicht ist ausnahmsweise bis zum 31.12.2021 unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (z. B. aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

Vereinsrecht

Neben der Gemeinnützigkeit sind aber unbedingt auch die vereinsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten! Siehe hierzu unter der FAQ „Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?“ in der Kategorie Vereinsrecht.