Neue Corona-Regeln – Fragen und Antworten (Stand: 04.11.2020)!

Das Land Niedersachsen hat am 30.10.2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab Montag, 02.11.2020, gilt. Mit der neuen Verordnung wird das Ergebnis des Bund-Länder-Beschlusses über weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens umgesetzt. Die neue Verordnung hat auch Auswirkungen auf den Sport. Die Stadt Osnabrück hat alle städtischen Sporthallen geschlossen. Auch die VereinsSporthalle Limberg ist bis zum 30. November für den Vereinssport nicht mehr im Betrieb.

Der Sport ist enorm wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Dennoch muss auch der Sportbetrieb in diesen schwierigen Zeiten wieder heruntergefahren werden, um Begegnungen und Kontakte zu reduzieren.

Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Bezug auf die sportliche Betätigung beantwortet werden.

Ergänzungen erfolgten hisichlich der Durchführung von Bildungsveranstaltungen und der Durchführung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport:

Freizeit- und Amateursport

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt möglich. Das Betreiben von Mannschaftssport ist nicht gestattet. Die Ausübung von Individualsport ist hingegen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?

Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die insbesondere allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Hierzu gehören u. a. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen. Individualsportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern mit Menschen jenseits des eigenen Haustandes nicht eingehalten werden kann, also beispielsweise Judo oder Karate oder ähnliches, dürfen jeweils nur mit einer anderen Person betrieben werden und nicht mit wechselnden Partnerinnen und Partnern.

Mit wie vielen Personen darf diese Form von Individualsport betrieben werden?

Individualsport darf alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands betrieben werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Kontakte und Begegnungen auf ein Minimum beschränkt werden und der Mindestabstand mit Menschen aus einem anderen Hausstand die ganze Zeit über gewahrt bleibt. Auch, wenn es sich beispielsweise bei der Leichtathletik oder beim Tennis um Individualsportarten handelt ist z. B. ein Training mit größeren Trainingsgruppen aktuell nicht gestattet.

Wo ist die Ausübung von Individualsport möglich?

Die Ausübung von Individualsport ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass sowohl in geschlossenen Räumen (z. B. in der Turnhalle) als auch unter freiem Himmel Individualsport betrieben werden kann.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?

Was die der Individualsporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern. Entscheidend ist, dass der Individualsport maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Haushalts betrieben wird und zu anderen Individualsporttreibenden der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. So kann beispielsweise auf einer Sportanlage Weitsprung betrieben und zeitgleich das Kugelstoßen trainiert werden, sofern zwischen Kugelstoßern und Weitspringern der Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.

Muss bei der Ausübung von Individualsport das Abstandsgebot eingehalten werden oder ist auch Individualsport mit Kontakt möglich?

Bei der Ausübung von Individualsport muss zu einer weiteren Person bzw. zu Personen des eigenen Haushaltes kein Mindestabstand eingehalten werden. Daher kann auch Individualsport mit Kontakt, wie beispielsweise Kampfsport, betrieben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Paarungen zu wechseln.

Dürfen im Individualsport auch Punktspiele und Wettkämpfe veranstaltet werden?

Neben dem Trainingsbetrieb dürfen im Individualsport auch Wettkämpfe stattfinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Sportausübung maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstands erfolgen darf. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.

Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?

Ja. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,

3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,

4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,

5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Freizeit- und Amateursportveranstaltungen erlaubt?

Nein, bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung diesen, also auch bei Sportveranstaltungen jeder Art sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. (§ 7 Absatz 1 Satz 2, der auch für § 8 entsprechend gilt, siehe § 8 Absatz 1 Satz 2)

Spitzen- und Profisport

Was gilt für den Spitzen- und Profisport?

Die Ausübung von Spitzen und Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich kann der Trainings- und Wettkampfbetrieb stattfinden, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Mannschaftssportarten mit oder ohne Kontakt. Es muss jedoch ein Hygienekonzept vorliegen, welches insbesondere sicherstellt, dass

1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,

5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen hat die verantwortliche Organisation zu tragen.

Wer ist Spitzensportlerin und Spitzensportler bzw. Profisportlerin und Profisportler?

Das sind Sportlerinnen und Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d. h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen erlaubt?

Nein.

Allgemeines rund ums Sporttreiben

Dürfen Bildungsveranstaltungen im Sport stattfinden?

Bildungsveranstaltungen im Sport dürfen grundsätzlich stattfinden. Sofern es sich um Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt, muss hier das Abstandsgebot nicht unbedingt eingehalten werden. Bitte versuchen Sie aber, das dennoch zu tun. Ansonsten gilt stets, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich einzuhalten ist und sportpraktische Einheiten nur alleine, zu zweit, oder mit Personen des eigenen Hausstands durchgeführt werden können.

Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?

Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung.
Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Nein.

Darf man sich anlässlich der Sportausübung etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?

Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage ist geschlossen, wobei der Außer-Haus-Verkauf zulässig bleibt. Die Speisen und Getränke dürfen dann jedoch nicht auf der Sportanlage verzehrt werden (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2).

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Die eigentlichen Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Sind Schwimmbäder und Fitnessstudios geöffnet?

Nein.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden grundsätzlich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.

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