Corona-Sonderprogramm 2022

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Auch 2022 stellt das Land Niedersachsen  für Sportorganisationen im Rahmen eines Corona-Sonderprogramms für Sportorganisationen Fördermittel bereit. Die Antragsfrist endet am 15. November 2022

Gemeinnützige Sportorganisationen können eine Billigkeitsleistung in Form von Einmalzahlungen – in Höhe von 70 Prozent der entstehenden Unterdeckung, höchstens jedoch in Höhe von 150.000 Euro – erhalten, wenn sie aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Eine allgemeine Kompensation entgangener Einnahmen ist allerdings nicht vorgesehen. Die Sportorganisationen können – im Rahmen der Gesamthöhe von 150.000 Euro – auch mehrere Anträge stellen.

Eine Billigkeitsleistung setzt voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und/oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht. Der Antragsteller oder Letztempfänger muss versichern, dass er durch die COVID-19-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen (z. B. Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren) voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Ausgaben (z. B. Personalausgaben, Mieten) in drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 16. 3. 2020 und dem 31. 12. 2022 zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Einmalzahlung wird nachrangig zur Finanzhilfe des Landes, die der LSB im Rahmen des NSportFG erhält, gewährt.

Sportvereine, Landesfachverbände und Sportbünde gelangen über diesen Link zum Antragsformular: https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/foerder.osp

Richtlinie zum Corona-Sonderprogramm 2022 für Sportorganisationen

FAQ zur Richtlinie

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