Bundestag und Bundesrat erlauben weiterhin virtuelle Versammlungen- Verlängerung gilt bis 31.08.2022

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt aus Anlass der Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung Anfang September im Deutschen Bundestag:

„Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist es wichtig, dass sie auch für das nächste Jahr ihre Versammlungen mit einer sicheren Rechtsgrundlage planen können. Es ist gut, dass wir mit dem nun vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verlängerungsgesetz klar sagen: Auch für Frühjahr und Sommer 2022 wird es die Möglichkeit geben, von den Erleichterungen für Versammlungen wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 Gebrauch zu machen und etwa Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Das gibt den Unternehmen und allen anderen betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit.“Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine LambrechtHiermit verbunden ist auch die Erlaubnis zur Durchführung und zur rechtlichen Beschlussfähigkeit von virtuellen Hauptversammlungen in diesem Zeitraum.

Auf Grund der weiterhin ungewissen Entwicklung der Pandemiesituation und daraus resultierender möglicher Versammlungsbeschränkungen auch im kommenden Winter und Frühjahr wird vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen zur Durchführung von Versammlungen für Aktiengesellschaften und weitere Rechtsformen (GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften) vorgenommen. Die Regelungen sollen bis zum 31. August 2022 weitergelten, damit die betroffenen Rechtsformen frühzeitig ihre Versammlungen rechtsicher planen können.
Erforderlich sind Änderungen in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG), durch die die Geltung dieser besonderen Vorschriften verlängert wird.
Das bedeutet, dass die genannten Rechtsformen weiterhin von den Erleichterungen für Versammlungen Gebrauch machen können. Besonders für große Aktiengesellschaften, die weiterhin die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen erhalten, ist eine Planungssicherheit für die Durchführung von Hauptversammlungen wichtig.
Das Gesetz ist seit dem 28. Oktober 2020 in Kraft und im  Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, S. 2258) veröffentlicht.