LSB-Vereins-Dialog 2020: Welche Unterstützung brauchen Mitgliedsvereine?

In drei online-Konferenzen diskutiert der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen in dieser Woche mit Vertretern von Mitgliedsvereinen Unterstützungsbedarfe für die Zeit ab Dezember 2020 bis Mitte 2021. Die Beteiligten repräsientieren die drei Größengruppen der Sportvereine (bis zu 500 Mitglieder, 500 bis 1500 Mitglieder und mehr als 1500 Mitglieder). Ermittelt werden sollen bedarfsgerechte Angebote und finanzielle Förderprogramme für die nächsten Monate. Berücksichtigt werden in dem online-Dialog auch die bisherigen Angebote des LSB, der Sportbünde und Landesfachverbände. Die Ergebnisse der Dialogreihe sollen eingehen in einen geplanten LSB-Stufenplan für Unterstützungsleistungen und Fördermaßnahmen in der Corona-Zeit bis Mitte 2021. Das LSB-Präsidium wird darüber auf seiner Sitzung am 2. Dezember beraten und die weiteren strategischen Schritte festlegen. Kontakt

 




45. Landessporttag: Masterplan Inklusion im niedersächsischen Sport verabschiedet

Bis 2030 sollen sich Sportvereine, Landesfachverbände und Sportbünde so weiter entwickeln, dass Menschen mit Behinderung als Teilnehmende im Sportbetrieb, als Ehrenamtliche, Freiwillige oder als Hauptberufliche gleichberechtigt an den Leistungen des Sports partizipieren können. Diese Botschaft geht vom 45. Landessporttag aus, auf dem die Teilnehmer den „Masterplan Inklusion im niedersächsischen Sport“ verabschiedet haben. Das Konzept, das bundesweit im Themenfeld Inklusion im Sport beispielgebend ist, haben der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen, der Behinderten-Sportverband Niedersachsen (BSN), der Gehörlosen- Sportverband Niedersachsen (GSN) und Special Olympics Niedersachsen (SO NDS) erarbeitet. Das LSB-Präsidium hatte den Masterplan auf seiner Februar-Sitzung 2020 bestätigt.

Elf Handlungsfelder

Der Masterplan mit einem Volumen von über zwei Millionen Euro setzt den Inklusionsprozess im niedersächsischen Sport fort, den LSB und BSN 2013 eingeleitet und seitdem mit weiteren Landesfachverbänden fortgeschrieben hatten. Er enthält 28 Ziele für elf Handlungsfelder: Verbandskultur, Angebote, Strukturen, Qualifikation, Barrierefreiheit, Kooperationen, Lobbyarbeit, Kommunikation, Service, Ressourcen, Wissenschaft.

Akteure und Impulsgeber

Der Masterplan ist Ausdruck des gemeinsamen Willens und Anspruchs, selbstbestimmte, gleichberechtigte und gleichwertige Teilnahme und Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen im und durch Sport zu ermöglichen. Die Sportverbände und der LSB verstehen sich dabei als Akteure und Impulsgeber. Sie eint die Überzeugung, dass die Sportorganisation ihre Verantwortung für Inklusion nach Außen nur wahrnehmen kann, wenn zugleich der Zusammenhalt im Innern erhalten bleibt. Und das setzt strukturelles gemeinsames Handeln voraus.

Statements

„Die Haupterrungenschaft dieses Masterplans ist das Signal der Führungskräfte, strukturell zusammenarbeiten zu wollen. Er ist ein wichtiger Baustein, damit wir unser Versprechen „Sport für alle“ anzubieten, auch einlösen“, sagt LSB-Vorstandsvorsitzender Reinhard Rawe. Für die Umsetzung will er auch externe Förderer gewinnen.

Karl Finke, Präsident des Behinderten-Sportverbandes Niedersachsen: „Die Beteiligung der Behindertensportverbände ist Ausdruck unserer gemeinsamen Überzeugung, dass wir die Expertise von Menschen mit Behinderung einbeziehen wollen- von Beginn an also auf Partizipation setzen. Wir setzen ein bundesweites  Zeichen.“

Peter Fiebiger, Präsident des Gehörlosen- Sportverbandes Niedersachsen: „Wir sind stolz, dass wir an der Konzepterarbeitung mitgewirkt haben. Nun beginnt die Umsetzungsphase.“

Vera Neugebauer, Präsidentin von Special Olympics Niedersachsen: „Special Olympics Niedersachsen findet sich im Masterplan mit seinem Ansatz, den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen, wieder.“

Masterplan Inklusion im Niedersächsischen Sport

 




Sport bewegt Menschen mit Demenz

Das DOSB-Projekt “Sport bewegt Menschen mit Demenz hat sich zum Ziel gesetzt”, die Sportvereine in Deutschland demenzfreundlich zu machen – gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und in Zusammenarbeit mit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.  Die Sportregion Osnabrück-Stadt und Land ist einer von bundesweit vier Modellstandorten.

Interessierte sind herzlich eingeladen einen Beitrag zu leisten und ihre Perspektive und ihre Ideen einzubringen. Diese sollen in einem virtuellem Auftaktworkshop als ergänzende Grundlage für die Projektplanung und Gestaltung von Maßnahmen einfließen. Ein erster Austausch im Rahmen einer Interessensbekundung und Kontaktaufnahme kann per Email an philipp.karow@ksb-osnabrück oder telefonisch unter 0541 600 179 64 erfolgen.

Der Vereinssport in der Region wird demenzfreundlich – Projektschritte

  • In einem ersten Schritt erarbeiten der DOSB und die Deutsche Alzheimer Gesellschaft gemeinsam was Sportvereine vor Ort tun können, um für Menschen mit Demenz ein Ort zu werden, an dem sie weiter Teil der Gesellschaft sein können und wie der Verein auch zum Ort der Unterstützung für Angehörige werden kann.  Gleiches gilt zunächst für das Projekt in der Sportregion Osnabrück Stadt und Land. Neben der inhaltlichen Aufbereitung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Leitlinien sollen Handlungsempfehlungen erarbeitet werden und Ideen entwickelt werden, die eine Umsetzung von Angeboten in der Praxis auch während der Pandemie ermöglichen.
  • Der zweite Schritt geht in die Praxis und in die Regionen. Es werden Ressourcen, Praxisbeispiele, bestehende Kooperationen und Angebote abgefragt und Unterstützungsbedarfe ermittelt. So zeigt sich was Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen, aber auch Sportvereine und Übungsleitende tatsächlich brauchen. In der Sportregion Osnabrück Stadt und Land sollen zudem mindestens fünf Vereine fachlich und finanziell unterstützt, um Zielgruppen-orientierte Angebote zu erproben. Zudem wird sich der thematische Schwerpunkt auch in den Bildungsangeboten und Veranstaltungen in der Sportregion wiederfinden. Den Auftakt macht hier die ÜL-Fortbildung Sport und Demenz am 30.01.2021.
  • Ab Herbst 2021 beginnt der dritte Schritt. Dann sollen die Ergebnisse verbreitet werden und die Sportvereine in ganz Deutschland erreichen. Auch Informationen aus den anderen Modellprojekten vom Deutschen Turner Bund (DTB), Deutschen Tisch-Tennis-Bund (DTTB) und dem LSB NRW werden einfließen. Im Sinne der Nachhaltigkeit soll in die Sportregion Osnabrück Stadt und Land ein “Runder Tisch” entstehen, der auch über den Projektzeitraum 31.12.2021 hinaus fortbestehen soll.

Ansprechpartner im Projekt und Mitglieder der Projektsteuerungsgruppe sind Verena Jahns (Projektleitung),  Jutta Schlochtermeyer (Inklusionsbeauftragte SSB Osnabrück), Stefanie Heilig (Vorstand KSB Osnabrück-Land), Philipp Karow (Sportreferent), Ralf Dammermann (Geschäftsführer SSB Osnabrück), Nina Panitz (LSB Niedersachsen). Weitere Informationen zum Projekt werden auf der Projektseite veröffentlich https://www.ksb-osnabrueck.de/projekte/sport-bewegt-menschen-mit-demenz/




Förderung von Sportangeboten während der Corona-Pandemie – StadtSportBund fördert 52 Anträge!

Ein voller Erfolg war das vom StadtSportBund Osnabrück (SSB) aufgelegte Förderprogramm „Förderung von Sportangeboten während der Corona-Pandemie“. Mit der Beihilfe erhielten die Osnabrücker Sportvereine Unterstützung bei der Einführung neuer Vereinsangebote nach dem ersten Lockdown bzw. der Anpassung bestehender Sportangebote unter Corona-Bedingungen.

Insgesamt konnten 52 Förderanträge mit einer Fördersumme von 12.400 Euro bewilligt werden. Jeder Verein konnte max. 4 Anträge stellen, die mit mit jeweils bis zu 250 Euro gefördert werden konnten.  Abrechenbar waren Anschaffungskosten für Sportmaterial, Desinfektions- und Absperrmaterial sowie Honorare. Mit diesem ersten Förderprogramm konnte den Vereinen eine Unterstützung gewährt werden, die einen kleinen Beitrag dazu leistet, die schwierigen Corona-Einschränkungen zu überstehen.

Bei der Bewertung des Förderprogramms ist sich der Vorstand des StadtSportBundes darüber einig, dass die Sportvereine weiterer Unterstützung bedürfen. Wichtigster Baustein sind dabei die Vereinsbeiträge. Deshalb bittet der Vorstand alle Mitglieder in den Osnabrücker Sportvereinen darum, ihre Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Auch wenn es in den Vereinen zu Einschränkungen kommt und das Sportangebote nicht wie gewohnt angeboten werden können, würden Kündigungen die Vereine sehr hart treffen und auch Auswirkungen  auf die Zeit nach Corona haben. Vielmehr gilt gerade jetzt die Devise, solidarisch zu sein und seinem Verein in diesen sehr schwierigen Zeiten die Treue zu halten.




Sonder-Förderprogramm für die Jugendarbeit im Sport in Coronazeiten

Kinder und Jugendliche sind von der Corona-Pandemie besonders betroffen. Junge Menschen brauchen Lern-, Erfahrungs- und Freiräume zur Persönlichkeitsentwicklung. Sie brauchen, neben digitalen Angeboten der Jugendarbeit, auch direkte Kontakte – den Austausch mit Menschen ihrer Altersgruppe sowie älteren Vertrauenspersonen außerhalb familiärer Zusammenhänge und im Sportverein. Aktivitäten der Jugendarbeit im Sport bieten ihnen die Möglichkeit, ihre persönlichen Fähigkeiten und soziale Kompetenzen zu erleben und zu erweitern.

Die Sportjugend und der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen e.V. haben in Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport, daher kurzfristig für den Zeitraum 12. November bis 31. Dezember 2020 aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen ein Sonder-Förderprogramm für Maßnahmen der Jugendarbeit in Präsenz oder online aufgestellt.

Bei Rückfragen zur Antragstellung können Sie sich an Karsten Täger, 0511 1268 154, ktaeger@lsb-niedersachen.de oder Britta Nordhause 0511 1268 256, bnordhause@lsb-niedersachsen.de wenden.

Mit den jeweiligen Maßnahmen darf jeweils erst nach Fördermittelzusage der Maßnahme durch die Sportjugend Nds. begonnen werden.

Richtlinie

Förderantrag




Corona-Pandemie: LSB wendet sich an Wirtschaftsminister und Staatskanzlei

Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen setzt seine verbandspolitischen Bemühungen fort, damit die Belange von Sportvereinen, Landesfachverbänden und Sportbünden in den weiteren Regelungen von Bund und Land während der Corona-Pandemie angemessen berücksichtigt werden. In zwei Schreiben hat sich der LSB heute gegenüber dem Niedersächsischen Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann für den Zugang für Sportvereine und -Verbände zur sog. Novemberhilfe des Bundes und gegenüber der Niedersächsischen Staatskanzlei für die Berücksichtigung der Belange des Vereinssport in der neuen Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020 eingesetzt.

Novemberhilfe des Bundes

Die 9.500 Sportvereine und -verbände in Niedersachsen sind Steuerzahler, Arbeitgeber, Auftraggeber und Marktteilnehmer. Der LSB bittet den Wirtschaftsminister daher, sich dafür einzusetzen,

  • dass Sportvereine und -verbände alle Umsätze (außer denen des ideellen Tätigkeitsbereiches) in einen Antrag einbringen können und
  • dass Sportvereine bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt Anträge stellen können.

„Sportvereine und -verbände dürfen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit trotz ihrer vielfältigen unternehmerischen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden. Diese wurden im ersten Lockdown überwiegend verbraucht. Die erneuten schließungsbedingten Umsatzausfälle im November können daher für viele von Ihnen existenzgefährdend werden. Deshalb müssen sie uneingeschränkten Zugang zur Novemberhilfe erhalten!“, heißt es in den Schreiben.

Zur Begründung stellt der LSB u.a. heraus:

Sportvereine sind Arbeitgeber und Steuerzahler! Zugang für Sportvereine zur Novemberhilfe des Bundes sichern!

Die 9.500 Sportvereine und -verbände in Niedersachsen

  • sind Arbeitgeber für viele Tausend Trainerinnen, Trainer und sonstige Angestellte,
  • leisten als Arbeitgeber ihren finanziellen Beitrag für die Sozialversicherungssysteme,
  • sind Auftraggeber für eine Vielzahl von Selbständigen und Honorarkräften,
  • sind in ihren unternehmerischen Tätigkeitsbereichen steuerpflichtig,
  • besitzen vielfach eine vergleichbare Kostenstruktur wie KMUen,
  • sind Teil der wirtschaftlichen Infrastruktur in den jeweiligen Kommunen und Regionen,
  • haben in der Krise vergleichbare Probleme wie andere Unternehmen.

Corona-Verordnung ab Dezember

Im Vorfeld der Konferenz der Chefs der Staatskanzleien zur Beratung der bundesweit ab 1. Dezember geltenden Corona-Verordnung in der kommenden Woche hat der LSB Staatssekretär Dr. Jörg Mielke auf die Bedeutung des organisierten Sports in den Vereinen für die physische und psychosoziale Gesundheit der Menschen hingewiesen. Der Sport, heißt es in einem Schreiben, sei in der Lage, konkrete Angebote zu unterbreiten, die auch bei hohen Inzidenzwerten verantwortbar sind, um die positiven Effekte des Sports auch tatsächlich zu erzielen. Innerhalb der Sportorganisation gebe es umfangreiche Infektionsschutz- und Hygienekonzepte, die eingesetzt wurden und werden!

Der LSB regt daher an, auf die geplante die Beschränkung auf bis zu zehn Personen für die Sportausübung im Freien zu verzichten. Insbesondere für Kinder und Jugendliche muss es möglich sein, dass Sport auch in Gruppen ausgeübt wird. Die Personenzahl solle daher auf bis zu 30 Personen erhöht werden, damit zum Beispiel auf Fußballplätzen ein Trainingsbetrieb von Mannschaften unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregelungen möglich sei.

Nicht zwingend notwendig ist aus LSB-Sicht zudem die aktuell vorgeschlagene konkrete Festlegung von mindestens 9 m² pro Person für eine Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten.

 




„Sicherheit auf Sportanlagen – Nur eine Aufgabe für den Vorstand?“

Der LandesSportBund Niedersachsen lädt am 23. November von 18 bis 20 Uhr zum Online-Seminar „Sicherheit auf Sportanlagen – Nur eine Aufgabe für den Vorstand?“ ein. Themen sind die Aufgaben des Vorstandes, die Gefährdungsbeurteilung und der Aufbau eines Sicherheitssystems. Anmeldung unter Angabe des Namens und Vereins/Institution und Kontakt-E-Mailadresse bis zum 22. November per E-Mail an Frau Werdermann

 




Neue Corona-Regeln – Fragen und Antworten (Stand: 04.11.2020)!

Das Land Niedersachsen hat am 30.10.2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab Montag, 02.11.2020, gilt. Mit der neuen Verordnung wird das Ergebnis des Bund-Länder-Beschlusses über weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens umgesetzt. Die neue Verordnung hat auch Auswirkungen auf den Sport. Die Stadt Osnabrück hat alle städtischen Sporthallen geschlossen. Auch die VereinsSporthalle Limberg ist bis zum 30. November für den Vereinssport nicht mehr im Betrieb.

Der Sport ist enorm wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Dennoch muss auch der Sportbetrieb in diesen schwierigen Zeiten wieder heruntergefahren werden, um Begegnungen und Kontakte zu reduzieren.

Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Bezug auf die sportliche Betätigung beantwortet werden.

Ergänzungen erfolgten hisichlich der Durchführung von Bildungsveranstaltungen und der Durchführung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport:

Freizeit- und Amateursport

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt möglich. Das Betreiben von Mannschaftssport ist nicht gestattet. Die Ausübung von Individualsport ist hingegen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?

Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die insbesondere allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Hierzu gehören u. a. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen. Individualsportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern mit Menschen jenseits des eigenen Haustandes nicht eingehalten werden kann, also beispielsweise Judo oder Karate oder ähnliches, dürfen jeweils nur mit einer anderen Person betrieben werden und nicht mit wechselnden Partnerinnen und Partnern.

Mit wie vielen Personen darf diese Form von Individualsport betrieben werden?

Individualsport darf alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands betrieben werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Kontakte und Begegnungen auf ein Minimum beschränkt werden und der Mindestabstand mit Menschen aus einem anderen Hausstand die ganze Zeit über gewahrt bleibt. Auch, wenn es sich beispielsweise bei der Leichtathletik oder beim Tennis um Individualsportarten handelt ist z. B. ein Training mit größeren Trainingsgruppen aktuell nicht gestattet.

Wo ist die Ausübung von Individualsport möglich?

Die Ausübung von Individualsport ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass sowohl in geschlossenen Räumen (z. B. in der Turnhalle) als auch unter freiem Himmel Individualsport betrieben werden kann.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?

Was die der Individualsporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern. Entscheidend ist, dass der Individualsport maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Haushalts betrieben wird und zu anderen Individualsporttreibenden der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. So kann beispielsweise auf einer Sportanlage Weitsprung betrieben und zeitgleich das Kugelstoßen trainiert werden, sofern zwischen Kugelstoßern und Weitspringern der Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.

Muss bei der Ausübung von Individualsport das Abstandsgebot eingehalten werden oder ist auch Individualsport mit Kontakt möglich?

Bei der Ausübung von Individualsport muss zu einer weiteren Person bzw. zu Personen des eigenen Haushaltes kein Mindestabstand eingehalten werden. Daher kann auch Individualsport mit Kontakt, wie beispielsweise Kampfsport, betrieben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Paarungen zu wechseln.

Dürfen im Individualsport auch Punktspiele und Wettkämpfe veranstaltet werden?

Neben dem Trainingsbetrieb dürfen im Individualsport auch Wettkämpfe stattfinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Sportausübung maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstands erfolgen darf. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.

Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?

Ja. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,

3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,

4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,

5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Freizeit- und Amateursportveranstaltungen erlaubt?

Nein, bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung diesen, also auch bei Sportveranstaltungen jeder Art sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. (§ 7 Absatz 1 Satz 2, der auch für § 8 entsprechend gilt, siehe § 8 Absatz 1 Satz 2)

Spitzen- und Profisport

Was gilt für den Spitzen- und Profisport?

Die Ausübung von Spitzen und Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich kann der Trainings- und Wettkampfbetrieb stattfinden, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Mannschaftssportarten mit oder ohne Kontakt. Es muss jedoch ein Hygienekonzept vorliegen, welches insbesondere sicherstellt, dass

1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,

5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen hat die verantwortliche Organisation zu tragen.

Wer ist Spitzensportlerin und Spitzensportler bzw. Profisportlerin und Profisportler?

Das sind Sportlerinnen und Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d. h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen erlaubt?

Nein.

Allgemeines rund ums Sporttreiben

Dürfen Bildungsveranstaltungen im Sport stattfinden?

Bildungsveranstaltungen im Sport dürfen grundsätzlich stattfinden. Sofern es sich um Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt, muss hier das Abstandsgebot nicht unbedingt eingehalten werden. Bitte versuchen Sie aber, das dennoch zu tun. Ansonsten gilt stets, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich einzuhalten ist und sportpraktische Einheiten nur alleine, zu zweit, oder mit Personen des eigenen Hausstands durchgeführt werden können.

Ist die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport erlaubt?

Bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport handelt es sich nicht um Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterfällt vielmehr der medizinisch notwendigen Versorgung.
Die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport ist daher entsprechend § 10 Absatz 1 Nr. 9 a) gestattet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist jedoch auch hier zu beachten.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Nein.

Darf man sich anlässlich der Sportausübung etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?

Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage ist geschlossen, wobei der Außer-Haus-Verkauf zulässig bleibt. Die Speisen und Getränke dürfen dann jedoch nicht auf der Sportanlage verzehrt werden (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2).

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Die eigentlichen Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Sind Schwimmbäder und Fitnessstudios geöffnet?

Nein.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden grundsätzlich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.




SSB Schließt VereinsSportzentrum – Besuche in der Geschäftsstelle nur nach telefonischer Vereinbarung!

Momentan stellt uns die Corona-Pandemie vor neuen Herausforderungen, die leider auch  mit Einschränkungen für den Sport verbunden sind. Aus diesem Grund ist das VereinsSportzentrum Limberg ab heute bis zum 30. November geschlossen.

Zudem passen wir auch die Besuchszeiten unserer Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle an. Grundsätzlich bleiben wir zu den übliche Geschäftszeiten telefonisch (T. 0541 982590)

erreichbar:

Mo-Do            8:30 – 17:00 Uhr

Fr                    8:30 – 14:00 Uhr

Besuche sind zunächst bis zum 30. November ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung möglich.




Die Lage ist ernst – bundesweite Einigung auf drastische Einschränkungen!

In der Corona-Krise stehen Deutschland und Niedersachsen vor einer Weichenstellung. Überall steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus dramatisch an. Parallel steigt auch die Zahl der mit Coronapatienten belegten Intensivbetten in den Krankenhäusern. Befanden sich Anfang Oktober noch 29 Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen der niedersächsischen Krankenhäuser, sind es heute bereits 113. Die Zahl der künstlich Beatmeten hat sich im Oktober von 16 auf 66 vervierfacht.

Vor diesem Hintergrund unterstützt die niedersächsische Landesregierung die heutigen Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir müssen die Ausbreitung des Coronavirus in Niedersachsen und in ganz Deutschland dringend verlangsamen. Wir dürfen nicht den Tod vieler Menschen und schwere Krankheitsverläufe und das Eintreten einer nationalen Gesundheitsnotlage riskieren. Wir haben noch die Chance, die Infektionen wieder in den Griff zu kriegen. Dafür müssen wir jetzt schnell und konsequent handeln und zugleich Prioritäten setzen. Neben dem Schutz von Leben und Gesundheit bei immer mehr Menschen ist es unser vordringlicher Wunsch, so lange wie irgend möglich Krippen, Kitas und Schulen im Präsenzbetrieb zu halten und den größten Teil der Wirtschaftsunternehmen weiterlaufen zu lassen. Wir haben jetzt noch die Chance, die Infektionsdynamik zu durchbrechen und in der Weihnachtszeit wieder halbwegs normale Verhältnisse zu haben.“

Die wichtigste Maßnahme, um diese Ziele zu erreichen ist das drastische Verringern aller nicht unbedingt notwendigen direkten Kontakte. Dazu Stephan Weil. „Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, die direkten Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und in anderer Weise miteinander in einem guten Austausch zu bleiben, sei es digital, durch Briefe oder Telefonate.“

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit soll deshalb nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet werden.

Der Ministerpräsident fordert alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auf, möglichst ab sofort auf private Reisen auch im Inland und leider auch auf Besuche von Freunden und Verwandten zu verzichten. Entfallen sollen zukünftig auch überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und nicht mehr für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Die unumgängliche Schließung aller kulturellen und sonstigen der Freizeitgestaltung zuzuordnenden Institutionen, betrifft leider auch in Niedersachsen alle Theater, Kinos, Opern- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Geschlossen bzw. unterbunden werden sollen auch alle Messen und Spezialmärkte, Freizeitparks, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.

All diese Branchen werden zugleich eine großzügige finanzielle Unterstützung durch den Bund erhalten. Darauf hat Ministerpräsident Weil besonderen Wert gelegt. Dies gilt insbesondere auch für Kunst und Kultur.

„Mir ist sehr bewusst, dass wir Bereiche treffen, in denen sich viele Menschen sehr engagiert haben – mit Hygienekonzepten und zahlreichen anderen Anpassungen an die Lage. Wir müssen aber alle Möglichkeiten nutzen, Kontakte zu reduzieren so gut es nur irgend geht“, so Weil.

Unterbunden werden wird der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen; geschlossen werden Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Im Profisport wird es wieder ausschließlich „Geisterspiele“ geben können.

Geschlossen werden müssen auch Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Weiter möglich bleibt die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Groß- und Einzelhandel bleibt mit strengen Hygieneauflagen geöffnet.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden – dafür ist ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro vorgesehen. Außerdem wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III).

Schulen und Kindergärten bleiben offen! Auch Industrie, Handwerk und Mittelstand sollen weiterarbeiten können – die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und soweit wie möglich mobiles Arbeiten zu Hause zu genehmigen.

All diese Maßnahmen sollen zum 2. November auch in Niedersachsen in Kraft treten. Die regelungstechnischen Vorbereitungen laufen bereits. Die Niedersächsische Landesregierung bittet die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags um die Einberufung einer Sondersitzung rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten der geplanten Maßnahmen. Ministerpräsident Stephan Weil möchte die Abgeordneten um Unterstützung für die neuen Regelungen bitten. Die Maßnahmen sollen zunächst bis Ende November 2020 befristet werden.

Stephan Weil abschließend: „Liebe Niedersächsinnen und liebe Niedersachsen, es ist mir bewusst, dass all diese Maßnahmen für Sie und Ihre Freunde und Familien eine weitere enorme Belastung darstellen. Aber ohne Ihren Verzicht, Ihre Geduld und Ihre Bereitschaft, sich gegenseitig zu helfen, werden wir gegen das Virus nicht bestehen können. Ich danke Ihnen schon heute sehr herzlich für Ihr Verständnis, für Ihr Mitmachen und auch die Bereitschaft, bei anderen dafür zu werben.

Pressemitteilung der Niedersächischen Staatskanzlei 28. Oktober 2020