Bundesrat hat zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt beschlossen!

Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers begrüßt den Beschluss des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2020, womit auch eine Verbesserung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts verabschiedet wurde: „Das Engagement der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder hat sich gelohnt! Wir unterstützen die vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern mit zusätzlichen steuerlichen Anreizen und weiteren Vereinfachungen. Der ehrenamtliche Einsatz bei den unterschiedlichsten Vereinen und Verbänden vor Ort sorgt schließlich für gesellschaftlichen Zusammenhalt und für ein funktionierendes Gemeinwesen.“
Bereits im Mai vergangenen Jahres hat die Finanzministerkonferenz das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert und schließlich über den Bundesrat ihre Vorschläge in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht.
Damit wirken nun diese neuen Regelungen:
  • Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro ab dem kommenden Jahr wird der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt.
  • Zudem werden kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei – und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet.
  • Darüber hinaus werden steuerbegünstigte Körperschaften in ihren Mittelbeschaffungs-bemühungen weiter unterstützt. Vereine, die neben ihrer ideellen Tätigkeit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, damit allerdings lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, unterliegen mit ihren hieraus erzielten Gewinnen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 35.000 Euro überschritten haben. Diese Freigrenze wird auf 45.000 Euro erhöht.
  • Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.

(Presseinformation Niedersächsische Finanzministerium)

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